Neuregelungen zu Industrieemissionen beschlossen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Juli 2026, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (21/4786(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (21/6988(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) angenommen. Dafür stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Ziel des Gesetzes ist es, die Umweltleistung industrieller Anlagen zu verbessern. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 sei die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) geändert worden, heißt es im Gesetzentwurf. Dadurch seien Anpassungen an den derzeit geltenden immissionsschutzrechtlichen und weiteren Regelungen erforderlich. Über die IED würden EU-weit die Genehmigung, der Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung von besonders umweltrelevanten Industrieanlagen geregelt, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu erreichen. In Europa fielen etwa 40.000 Industrieanlagen unter die Richtlinie, rund 10.000 dieser Anlagen würden in Deutschland betrieben. Betreiber industrieller Anlagen werden unter anderem verpflichtet, bis spätestens 2026 ein Umweltmanagementsystem einzuführen. Darüber hinaus gelten höhere Anforderungen bei der Umsetzung von Schlussfolgerungen von sogenannten Beste-Verfügbaren-Techniken (BVT). So sollen bereits bei Inkrafttreten neuer BVT-Schlussfolgerungen die Emissionsbandbreiten so schnell und so streng wie möglich eingehalten werden. Gleichzeitig werden neue Ausnahmetatbestände für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte und weniger strenger Umsetzungsfristen geregelt. Geändert werden das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Bundesberggesetz, das Umweltauditgesetz, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sowie das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Entschließung beschlossen Der Bundestag nahm auf Empfehlung des Umweltausschusses mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen das Votum der Oppositionsfraktionen eine Entschließung zu dem Gesetz an. Darin wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, das weitere Verfahren zum Abschluss des „Umwelt-Omnibus“ konstruktiv zu begleiten und sicherzustellen, dass sich daraus ergebende Änderungen in nationales Recht umgesetzt werden. Der besonderen Bedeutung von Transformationsprojekten und dem Einsatz von Zukunftstechniken müsse weiterhin umfassend Rechnung getragen werden. Da die technologische Dynamik in diesem Bereich weiter fortschreite, ließen sich die erforderlichen Rahmenbedingungen nicht abschließend im Gesetzestext selbst festlegen. Dafür bedürfe es ergänzend der Ausarbeitung von Vollzugsleitfäden gemeinsam mit den Ländern und der Industrie zur praktischen Nutzbarmachung der geschaffenen Flexibilitäten und Experimentierklauseln sowie der Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, um entsprechende Voraussetzungen auch für Anlagen zu schaffen, die nicht in den Geltungsbereich der Industrieemissionen-Richtlinie fallen. Zudem müsse kontinuierlich geprüft werden, ob und welche Anpassungen am untergesetzlichen Regelwerk notwendig sind, um eine verlässliche Planungsgrundlage für die Dekarbonisierung sicherzustellen. Die Regierung solle bald einen Gesetzentwurf zur Änderung und Weiterentwicklung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Anpassung der neunten Bundesimmissionsschutzverordnung vorzulegen, der die zusätzlichen Vorschläge des Bundesrates sowie entsprechende Aufträge des Bund-Länder-Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie der föderalen Modernisierungsagenda zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungsvorhaben aufgreift. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat drang in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf darauf, bei der Umsetzung europäischer Vorgaben bürokratische Belastungen zu vermeiden, die über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgehen. Im Fall der IED-Novelle bat die Länderkammer um eine „schlanke 1:1-Umsetzung“ in nationales Recht, bei der „sämtliche in der Richtlinie vorgesehenen Ermessens- und Gestaltungsspielräume“ genutzt werden. Der Entwurf der Bundesregierung gehe gegenwärtig ohne „jegliche sachliche oder rechtliche Notwendigkeit“ an mehreren Stellen darüber hinaus. Dies führe zu einer „unnötigen Mehrbelastung für Wirtschaft und Verwaltung“, argumentiert die Länderkammer. Darüber hinaus kritisierte sie die unter anderem im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgesehene unmittelbare Geltung der BVT-Schlussfolgerungen. Als Grund führte der Bundesrat an, dass dies die Landesbehörden überfordere und die Anlagenbetreiber „unverhältnismäßig mit bürokratischen Pflichten“ belaste. Zudem wurden „viele, neue unbestimmte Rechtsbegriffe“ moniert und eine Reihe von redaktionellen Änderungen vorgeschlagen. Die seit 2010 bestehende IED ist das zentrale EU-Instrument zur Begrenzung umweltschädlicher Emissionen und gilt für 55.000 Industrieanlagen und Tierhaltungsbetriebe in Europa, 13.000 davon in Deutschland. Mit der EU-Richtlinie 2024 / 1785 wurde sie am 24. April 2024 umfassend novelliert. Sie gilt seit dem 4. August 2024 und muss bis zum 1. Juli 2026 umgesetzt werden. Mit der Reform sollen der Anwendungsbereich erweitert und die Emissionsvorgaben verschärft werden. (sas/hau/09.07.2026)
