Bundestag stimmt Gesetzentwürfen zur Regelung des Flugverkehrs zu

Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Oktober 2026, nach 20-minütiger Aussprache die Gesetzentwürfe der Bundesregierung „zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe“ (21/7871(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8297(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und „über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung“ (21/8234(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) angenommen. Am erstgenannten Gesetzentwurf hatte der Verkehrsausschuss Änderungen vorgenommen, ihm stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen ei Enthaltung der AfD und der Linken zu. Der zweitgenannte Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen von Union und SPD gegen das Votum von AfD und Linksfraktion bei Enthaltung der Grünen unverändert angenommen. Damit wurden zum einen eine neue Befugnis für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und zum anderen mehr Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten für das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) mit Blick auf den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe beschlossen. Zu beiden Gesetzentwürfen hatte der Verkehrsausschuss Beschlussempfehlungen (21/8627(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/8604(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt. Gesetzentwurf zu Flugkraftstoffen Die Bundesregierung will den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe fördern. Mit dem Gesetzentwurf „zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe“ (21/7871(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wird die EU-Verordnung 2023 / 2405 (Initiative „ReFuelEU Aviation“) in deutsches Recht umgesetzt, die verbindliche Quoten für nachhaltige Flugkraftstoffe (SAF) im Luftverkehr festlegt. Das Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) soll umfangreiche Kontroll- und Überwachungsaufgaben wahrnehmen und auch für die Sanktionierung bei Verstößen gegen die Vorgaben zuständig sein. Für das LBA werden in Paragraf 29c des Luftverkehrsgesetzes Überwachungsbefugnisse geschaffen. Darüber hinaus werden im Luftverkehrsgesetz die europarechtlich vorgeschriebenen Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023 / 2405 festgeschrieben. Dies sei zum einen Paragraf 29d des Luftverkehrsgesetzes, der eine Abgabepflicht regelt, falls Luftfahrzeugbetreiber ihre europarechtliche Betankungspflicht verletzen, und zum anderen Paragraf 58a des Luftverkehrsgesetzes mit Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023 / 2405. Aufgrund des europarechtlichen Erfordernisses, die Abgabenhöhe regelmäßig anzupassen, wird in Paragraf 32 des Luftverkehrsgesetzes die Ermächtigung zum Erlass und zur Änderung einer entsprechenden Rechtsverordnung geschaffen. Gesetzentwurf zum Luftfahrtbundesamt Durch den Gesetzentwurf „über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung“ (21/8234(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wird mit dem neuen Paragrafen 3 Absatz 1 ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld. „Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben“, schreibt die Bundesregierung. Das Warnungsgeld sei von einem Bußgeld im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden, wird ausgeführt. Es setze kein Verschulden voraus. Das Warnungsgeld als Teil der Aufsicht stehe neben den Ordnungswidrigkeitsverfahren. „Ein Warnungsgeld kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in seiner Funktion als Behörde, die die Aufsicht über die europarechtskonforme Ausübung der Flugsicherungsdienste und der Flugverkehrsmanagementdienste führt, immer dann verhängen, wenn seine Anordnungen nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig befolgt werden“, heißt es in dem Gesetzentwurf. (hau/15.10.2026)