Bundestag stärkt Rechte von Verletzten auf psychosoziale Prozessbegleitung

Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Oktober 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung“ (21/6214(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in unveränderter Fassung angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke, dagegen die AfD. Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (21/8620(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vor. Der Haushaltsausschuss hatte zudem einen Bericht nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (21/8621(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur Finanzierbarkeit vorgelegt. In zweiter Beratung abgelehnt wurde ein Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (21/8628(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). CDU/CSU, AfD und SPD stimmten dagegen, die Grünen dafür, die Linksfraktion enthielt sich. Zudem verabschiedete der Bundestag eine Entschließung zu dem Gesetzentwurf. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD und Die Linke. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung werden – insbesondere in Paragraf 406g der Strafprozessordnung und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – überarbeitet, „um zu ermöglichen, dass das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung besser angenommen wird und flächendeckend erhalten bleibt“, schreibt die Bundesregierung. Ferner wird Verletzten von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt in gravierenden Fällen, die diese Form der nicht-rechtlichen Unterstützung besonders benötigen und bisher noch keinen Anspruch darauf haben, die Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung ermöglicht. Minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, haben seit 2017 einen Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens, die psychosoziale Prozessbegleitung. Sie umfasst laut Bundesregierung die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren. Opferschutz bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten Untersuchungen hätten gezeigt, dass sie sich zu einem wesentlichen Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt habe. Gleichzeitig seien die Beiordnungszahlen, also die statistisch erfassten Fallzahlen darüber, wie oft Gerichte verletzten Opfern staatliche Unterstützung zur Seite gestellt haben. hinter den prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben und erschienen „noch steigerungsfähig“. Auch sollten Opfer von gravierender häuslicher Gewalt besser geschützt werden. Als weiteres wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs nennt die Bundesregierung die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung. Bisher seien sie nicht in den Katalog des Paragrafen 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) aufgenommen. Dies erscheine vor dem Hintergrund, dass Beleidigungsdelikte nach den Paragrafen 185 bis 189 des Strafgesetzbuches aufgenommen seien, nicht sachgerecht. Entschließung verabschiedet Die Bundesregierung wird in der Entschließung aufgefordert, die Länder zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung des Paragrafen 476 der Strafprozessordnung auf Datenübermittlungen für statistische Erhebungen und zu ihrer Einschätzung des Anliegens des Bundesverbandes der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus e. V. (RIAS) zu befragen, den Paragrafen um „statistische Erhebungen“ zu ergänzen. Dem Rechtsausschuss des Bundestages solle über das Ergebnis der Länderumfrage berichtet werden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen die Länder zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Regelungen zur Änderung der Paragrafen 397a und 406g der Strafprozessordnung befragt werden. Dabei solle vor allem in Erfahrung gebracht werden, ob auf die Erheblichkeitsschwelle im Tatbestand des neuen Paragrafen 397 Absatz 3 Nummer 3a der Strafprozessordnung verzichtet werden sollte, um etwaige mit dem Darlegungserfordernis verbundene Risiken für mögliche sekundäre Viktimisierungen für die betroffenen Verletzten zu verringern. Auch über das Ergebnis dieser Länderumfrage solle dem Rechtsausschuss berichtet werden. (joh/ste/15.10.2026)