Reform des Befristungsrechts in der Wissenschaft beraten

Der Bundestag hat am Donnerstag, 8. Oktober 2026, in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich“ (21/8281(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert, mit dem die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern will. Ebenfalls beraten wurde ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft abschaffen“ (21/8384(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Im Anschluss an die halbstündige Aussprache wurden beide Vorlagen dem federführenden Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung zur weiteren Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Durch eine Reform des Befristungsrechts will die Bundesregierung die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft verbessern. Mit der Modernisierung will sie einen ausgewogenen Befristungsrahmen schaffen, der die Arbeitsbedingungen für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende verbessert – gleichzeitig aber auch die mögliche Flexibilität für Forschungseinrichtungen erhält. Dafür sind Änderungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz und im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung geplant. Erstmals sollen Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge eingeführt werden. Diese sollen künftig vor der Promotion drei Jahre und in der Phase nach der Promotion zwei Jahre betragen. Vertragsverlängerungen bei Mutterschutz und Elternzeit Außerdem sollen Schutzmechanismen auf Beschäftige ausgeweitet werden, deren Stelle sich aus Drittmitteln finanziert. So seien Vertragsverlängerungen insbesondere beim Mutterschutz und Elternzeit künftig möglich. Das gelte für Beschäftigungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die Angehörige pflegen, soll die maximale Befristung während der wissenschaftlichen Qualifizierung um jeweils zwei Jahre vor und nach der Promotion erhöht werden. Damit wird laut Bundesregierung der wachsenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Pflege Rechnung getragen. Höchstbefristungsdauer für studentische Hilfskräfte Geplant ist auch, für studentische Hilfskräfte die Höchstbefristungsdauer von sechs auf acht Jahre zu erhöhen. Das führe zu mehr Planungssicherheit vor allem für die Prüfungsphase. Studierende könnten so ihre Tätigkeit länger fortsetzen und verlören ihren Arbeitsplatz nicht allein wegen der bisherigen Sechs-Jahres-Grenze. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Befristungsregeln für Weiterbildungen im Bereich der Humanmedizin und der Psychotherapie zu vereinheitlichen. Stellungnahme des Bundesrates In einer Stellungnahme fordert der Bundesrat, dass Arbeitsverträge, die die gesetzliche Mindestbefristungsdauer unterschreiten, als bis zur vorgeschriebenen Mindestvertragslaufzeit befristet gelten. Damit sollen laut Bundesrat unverhältnismäßige Rechtsfolgen – wie die Möglichkeit, dass eine unwirksame Befristung zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag führt – vermieden werden. Die Bundesregierung lehnt in einer Gegenäußerung den Vorschlag des Bundesrats ab. Statt einer Anpassung an die Mindestlaufzeit sollten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten. Eine bloße Anpassung würde hingegen bedeuten, dass ein Verstoß „quasi sanktionslos“ bleibe. Antrag der Linken In ihrem Antrag (21/8384(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) fordert die Fraktion Die Linke, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) und somit das Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft abzuschaffen. Die für die Wissenschaft spezifischen Sachgründe für eine Befristung sollten statt wie bislang gesondert im WissZeitVG geregelt in das Teilzeitbefristungsgesetz aufgenommen werden. Gleichzeitig macht Die Linke deutlich, dass als „wissenschaftsspezifischer Sachgrund“ nur die Promotion gelten dürfe. (hau/des/08.10.2026)