Bundestag lehnt Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein ab
Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 16. April 2026, gegen eine Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein ausgesprochen. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses (21/5378) lehnte er nach halbstündiger Aussprache Gesetzentwürfe der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen (21/2722) und Die Linke (21/1757), die eine Entkriminalisierung zum Ziel hatten, ab.. Für die Gesetzentwürfe stimmten jeweils Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, dagegen jeweils CDU/CSU, AfD und SPD. Gesetzentwurf der Linken Mit der Vorlage der Linken sollte der Paragraf 265a des Strafgesetzbuches (StGB) gestrichen werden, der bislang das „Erschleichen von Leistungen“ und damit das sogenannte „Schwarzfahren“ unter Strafe stellt. Zur Begründung verwies die Fraktion darauf, dass das Fahren ohne Fahrschein derzeit zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen könne und häufig arme oder obdachlose Menschen treffe, die sich Tickets nicht leisten könnten. Durch die Praxis der Ersatzfreiheitsstrafen kämen Betroffene oftmals ins Gefängnis, obwohl weder Personen noch Sachen zu Schaden kämen und der verursachte finanzielle Schaden gering sei. Die strafrechtliche Sanktion sei unverhältnismäßig und widerspreche der „Funktion des Strafrechts als letztes Mittel“. „Erhebliche Entlastung“ von Polizei und Justiz Die Abgeordneten argumentierten weiter, Polizei und Justiz könnten dadurch erheblich entlastet werden. Ein Ausgleich für wirtschaftliche Schäden sei Aufgabe der Verkehrsbetriebe, die bereits ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ von durchschnittlich 60 Euro erheben. Auch die übrigen Tatbestände des Paragrafen 265a StGB, etwa das Erschleichen von Automatenleistungen oder der Zutritt zu Veranstaltungen ohne Ticket, sollten laut Entwurf entfallen. Gesetzentwurf der Grünen Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wollte das Fahren ohne Fahrschein entkriminalisieren. Konkret sollte ihrem Entwurf zufolge Paragraf 265a des Strafgesetzbuches („Erschleichen von Leistungen“) gestrichen werden. Die Fraktion argumentierte, dass das Erschleichen von Leistungen, wozu auch das Fahren ohne Fahrschein gehört, ein Bagatelldelikt sei, „dessen strafrechtliche Sanktionierung unverhältnismäßig ist“. Stattdessen könne dem Fehlverhalten des Erschleichens der Beförderungsleistung ausreichend zivilrechtlich begegnet werden, „wie es in der Praxis auch schon jetzt durch Vertragsstrafen in Form erhöhter Beförderungsentgelte geschieht“. (scr/hau/16.04.2026)
