Wahl von drei Richter­stellen am Bundes­verfassungs­gericht

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages stimmen am Donnerstag, 25. September 2025, ohne Aussprache über drei Wahlvorschläge des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts ab. Demnach soll Prof. Dr. Günter Spinner Nachfolger für den Richter des Bundesverfassungsgerichts im Ersten Senat Dr. Josef Christ werden (21/782). Auf den Richter des Bundesverfassungsgerichts im Zweiten Senat Dr. Ulrich Maidowski soll laut Vorschlag des Gremiums Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold folgen (21/783). Die Richterin am Bundesverwaltungsgericht, Dr. Sigrid Emmenegger, soll die Nachfolge der Richterin des Bundesverfassungsgerichts im Zweiten Senat, Prof. Dr. Doris König, antreten (21/1742). Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz Die Wahl zur Besetzung einer Richterstelle am Bundesverfassungsgericht ist geheim. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, also mindestens 316 Stimmen, auf sich vereinigt. Nach Artikel 94 Absatz 1 des Grundgesetzes besteht das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts setzen sich jeweils aus acht Mitgliedern zusammen. Laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz werden drei Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind. Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Amtszeit dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze, dem vollendeten 68. Lebensjahr. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. (eis/25.09.2025)