Reform des Staats­angehörig­keits­rechts geplant

Die Bundesregierung will die im Rahmen der jüngsten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geschaffene Einbürgerungsmöglichkeit nach drei Jahren wieder abschaffen. Den dazu vorgelegten Entwurf eines „Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ (21/537) berät das Parlament am Freitag, 27. Juni 2025, in erster Lesung. Beraten wird auch ein Antrag der Linken. Darin fordert die Fraktion, Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen zu ermöglichen (21/587). Nach 30-minütiger Debatte ist die Überweisung der Vorlagen an die Ausschüsse geplant. Bei den weiteren Beratungen soll der Innenausschuss die Federführung übernehmen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Für die Einbürgerung soll künftig generell eine Voraufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren zugrunde gelegt werden. Mit der Streichung der „Turboeinbürgerung“ werde der grundlegenden Bedeutung der im Inland zurückgelegten Voraufenthaltszeit als integrativer Einbürgerungsvoraussetzung Nachdruck verliehen, betont die Regierung. Eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse benötige Zeit. Die für die Anspruchseinbürgerung grundsätzlich erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf Jahren trage dem hinreichend Rechnung, „sodass weitere Verkürzungsmöglichkeiten ausgeschlossen sein sollten, nicht zuletzt auch, um das anzustrebende Abstandsgebot zum Aufenthaltsrecht hinreichend zu wahren“, heißt es im Entwurf. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke dringt darauf, Einbürgerungen grundsätzlich unabhängig vom Einkommen der Betroffenen zu ermöglichen. In einem entsprechenden Antrag fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Zugleich soll die Bundesregierung laut Antrag die Bundesländer bei der Gewährleistung zügiger Einbürgerungsverfahren unterstützen. Der Vorlage zufolge wurde mit dem Ende Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts eine Regelung gestrichen, wonach eine Einbürgerung auch dann erfolgen kann, wenn Betroffene den Bezug sozialer Leistungen „nicht zu vertreten“ haben. Diese Ausnahmeregelung gelte seit der Gesetzesänderung nur noch für die sogenannte „Gastarbeitergeneration“ und „DDR-Vertragsarbeitende“ sowie für in Vollzeit erwerbstätige Menschen, die ergänzende Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen. „Nicht erfasst werden damit zum Beispiel behinderte oder dauerhaft kranke Menschen, Pflegende, Menschen in der Altersgrundsicherung, wenn sie nicht als Gast- oder Vertragsarbeitende eingereist sind, sowie Eltern und Alleinerziehende, die wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nicht in Vollzeit arbeiten (können oder wollen), und Auszubildende oder Studierende, wenn sie zum Beispiel wegen eines minderjährigen Kindes Sozialleistungen beziehen“, schreibt die Fraktion weiter. Das sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und den Diskriminierungsverboten des Grundgesetzes unvereinbar. In einem ersten Schritt soll die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag vorlegen, „mit dem Diskriminierungen beim Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung beseitigt werden“. Dies soll laut Vorlage durch eine gesetzliche Ausnahmeregelung für bestimmte Personengruppen erfolgen, insbesondere für kranke, ältere oder behinderte Menschen, pflegende Angehörige, Eltern oder Alleinerziehende mit Kindern in Teilzeitbeschäftigung sowie Auszubildende und Studierende, „aber auch allgemein für Menschen, die den Bezug sozialer Leistungen nicht zu vertreten haben“. (sto/hau/25.06.2025)