Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenz­ausbildung

Der Bundestag berät am Donnerstag, 5. Dezember 2024, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung“ (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz, 20/13634). 40 Minuten sind für die Debatte eingeplant. Anschließend soll der Entwurf den Ausschüssen überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Federführung übernehmen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzes ist es, eine bundeseinheitliche Regelung für die Ausbildung von Pflegefachassistenzpersonen zu schaffen. Dadurch werde die Attraktivität des Berufs gesteigert, schreibt die Bundesregierung. In allen Versorgungsbereichen würden dringend mehr Pflegekräfte benötigt, heißt es in dem Gesetzentwurf. Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf werde bis 2055 um rund 1,8 Millionen auf dann rund 6,8 Millionen steigen. Es bedürfe daher eines neuen Personalmixes mit einer zielgenauen, kompetenzorientierten Aufgabenverteilung insbesondere zwischen Personen mit einer Pflegefachassistenzausbildung und Pflegefachpersonen. Ausbildungszeit kann bis zu einem Drittel verkürzt werden Die reguläre Ausbildung dauert der Vorlage zufolge 18 Monate und umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht an Pflegeschulen sowie eine praktische Ausbildung. Die praktische Ausbildung findet in der allgemeinen Akut- und Langzeitpflege statt, sowohl ambulant als auch stationär. Auch eine Teilzeitausbildung ist möglich. Für Personen mit Vorerfahrungen in der Pflege kann die Ausbildungszeit bis zu einem Drittel verkürzt werden. Wer die Ausbildung abschließt, nennt sich Pflegefachassistent. Für den Zugang zur Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation nötig. Eine Zulassung zur Ausbildung ist auch ohne Schulabschluss möglich, sofern eine positive Prognose der Pflegeschule vorliegt. Zur Steigerung der Attraktivität des Berufsweges wird eine angemessene Ausbildungsvergütung bezahlt. (hau/pk/04.12.2024)