Ja zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten“ (21/5869(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/8159(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich. Ein Gesetzentwurf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung der Finanzkriminalität und zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (21/8109(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel der Richtlinie ist es laut Bundesregierung, die Vermögensabschöpfung insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten weiter zu stärken, um so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten und schweren Kriminalität zu leisten. Der Entwurf setzt die Vorgaben der neuen Richtlinie um, soweit diese über den bisherigen europäischen Rechtsrahmen im Bereich der Vermögensabschöpfung hinausgehen. Dazu werden unter anderem im Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgaben der justiziellen Vermögensabschöpfungsstellen den Staatsanwaltschaften der Länder zugewiesen. Dabei sollen die Staatsanwaltschaften insbesondere die Aufgabe übernehmen, grenzüberschreitend Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen. Die Beratungs- und Netzwerkaufgaben der Vermögensverwaltungsstellen werden auf Länderebene zentralisiert und den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen. Das Bundeskriminalamt nimmt weiterhin die Aufgabe der polizeilichen Vermögensabschöpfungsstelle wahr. Das Bundesamt für Justiz soll die grenzüberschreitende Vermögensabschöpfung künftig als justizielle Kontaktstelle im Netzwerk der Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen unterstützen. Änderung im Rechtsausschuss Der Rechtsausschuss hatte den Gesetzentwurf am Mittwoch, 23. September, in der Fassung eines Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD mehrheitlich angenommen. Damit wurde ein Normenkonflikt im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz bereinigt, der durch sich widersprechende Änderungsbefehle in zwei bereits verkündeten Gesetzen entstanden war. Die Änderung betrifft nicht die Regelungen zur Vermögensabschöpfung. Gesetzentwurf der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will die strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung verschärfen. Ihr Gesetzentwurf (21/8109(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sieht Änderungen im Strafgesetzbuch, im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und in der Abgabenordnung vor. Nach dem Willen der Fraktion sollen künftig bei Steuerhinterziehung auch Vermögensbestandteile vom Geldwäschetatbestand erfasst werden, hinsichtlich derer steuerliche Pflichten verletzt wurden, wenn dadurch Aufwendungen erspart werden. Damit will die Fraktion eine nach ihrer Auffassung bestehende Strafbarkeitslücke schließen. Zudem soll klargestellt werden, dass die Einziehung von Taterträgen bei Dritten auch dann möglich ist, wenn diese etwas „für die Tat“ erlangt haben und der Täter oder Teilnehmer für sie gehandelt hat. Mit einer Übergangsregelung soll die Neuregelung auch auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten angewendet werden, sofern die Verfolgung oder Einziehung noch nicht verjährt ist. Darüber hinaus will die Fraktion in der Abgabeordnung einen neuen Qualifikationstatbestand für Steuerhinterziehung schaffen. Wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Steuerhinterziehung verbunden hat, gewerbsmäßig Steuerhinterziehung begeht, soll mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden. In minder schweren Fällen soll die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen. (che/scr/hau/24.09.2026)