Ausländervereinsregister soll systematisch einheitlich geregelt werden

Die Bundesregierung will den gesamten Komplex des Ausländervereinsregisters systematisch einheitlich regeln. Dazu hat sie den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes“ (21/6805(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) eingebracht, den der Bundestag am Donnerstag, 9. Juli 2026, in erster Lesung debattiert hat. Nach halbstündiger Aussprache wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Innenausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die geltende Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz regelt Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen an die Vereinsbehörden der Länder, schreibt die Bundesregierung. Die Verordnung enthalte jedoch keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten oder sonstiger Angaben, die dem Bundesverwaltungsamt als registerführende Stelle von den Vereinsbehörden der Länder übermittelt wurden. Mit dem Entwurf sollen entsprechende Befugnisse „unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse“ geschaffen werden. Das Ausländervereinsregister, das beim Bundesverwaltungsamt geführt wird, gebe einen Überblick über die in Deutschland tätigen Ausländervereine und ausländischen Vereine, die im Bundesgebiet organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten, heißt es weiter. Es erleichtere die Prüfung möglicher Vereinsverbote und diene dem Zweck der präventiven Gefahrenabwehr. „Um diesen Zweck zu erreichen, werden über die bisherigen Bestimmungen hinaus Regelungen getroffen, die insbesondere die Vollständigkeit und Aktualität des Registers verbessern“, schreibt die Regierung. Die Übertragung des Pflichtenkatalogs in das Vereinsgesetz folge dem datenschutzrechtlichen Erfordernis, für die Datenverarbeitung eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. „Der Regelungsvorschlag dient außerdem dazu, den gesamten Komplex des Ausländervereinsregisters systematisch einheitlich zu regeln“, heißt es in dem Entwurf, durch den für das Ausländervereinsregister wird ein neuer Abschnitt 5 in das Vereinsgesetz eingefügt werden soll. (hau/09.07.2026)