Vermittlungsergebnis zum Schuldnerberatungsdienstegesetz zugestimmt
Der Bundestag hat am Freitag, 25. September 2026, nach 15-minütiger Aussprache den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz) angenommen. Für den Einigungsvorschlag stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Zuvor hatte sich der Vermittlungsausschuss in seiner zweiten Sitzung in dieser Wahlperiode am Mittwoch, 23. September, auf einen Kompromiss verständigt und dem Bundestag und Bundesrat eine Beschlussempfehlung (21/8160(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zugeleitet. Nach dem Bundestag muss auch der Bundesrat am Freitag, 25. September, noch zustimmen. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/1847(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/2458(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2774(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) am 14. November 2025 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD verabschiedet. Dagegen hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, dem zustimmungspflichtigen Gesetz nicht zuzustimmen (21/5883(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Daraufhin verlangte die Bundesregierung am 13. Mai 2026 die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes. Angemessene Entgelte und Evaluation In der nun erzielten Einigung geht es neben begrifflichen Klarstellungen insbesondere um Entgelte für die Beratung. Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, dass – anders als im ursprünglichen Gesetzesbeschluss – Schuldnerberatungsstellen für ihre jeweilige Beratung Entgelte erheben können. Diese dürfen jedoch „keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen“. Außerdem müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher vorab darüber informiert werden, mit welchen Kosten sie für die Beratung rechnen müssen. Darüber hinaus regelt der Vorschlag aus dem Vermittlungsausschuss Berichtspflichten gegenüber der EU. Danach informiert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz künftig jährlich die EU-Kommission über die im Sinne des Gesetzes verfügbaren Schuldnerberatungsstellen. Eine vorgelagerte Berichtspflicht der Länder an den Bund ist nicht mehr vorgesehen. Weiterhin wird das Bundesministerium verpflichtet, die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes zu evaluieren. Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie Mit dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher werden Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023 / 2225 in deutsches Recht umgesetzt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind. Die Richtlinie hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 20. November 2025 umzusetzen. Das Gesetz sieht vor, dass die Länder die Verfügbarkeit unabhängiger Schuldnerberatungsdienste sicherstellen. Diese Dienste sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher „grundsätzlich kostenlos“ sein. Die Erhebung eines begrenzten Entgelts ist demnach möglich, sofern es höchstens die Betriebskosten deckt und keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellt. Vorgesehen sind zudem jährliche Berichtspflichten der Länder an das Bundesministerium der Justiz sowie des Ministeriums an die Europäische Kommission über die Zahl der vorhandenen Beratungsstellen. Mehrkosten für die Länder In der Gesetzesbegründung hatte die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass sich derzeit schwer vorhersagen lasse, zu welchen finanziellen Mehrkosten die neuen Regeln für die Länder führen. Grund sei eine unzureichende Datengrundlage zum bestehenden Angebot und zur geografischen Verteilung der rund 1.400 existierenden Beratungsstellen. Es sei davon auszugehen, dass derzeit noch nicht allen Betroffenen Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen. Für ein flächendeckendes Netz an Beratungsangeboten könnten Mehrausgaben für die Haushalte von Ländern und Kommunen, in deren Finanzverantwortung die Schuldnerberatung steht, nicht ausgeschlossen werden, so die Bundesregierung. Ein weiterer zentraler zentraler Punkt des Gesetzes ist die Unabhängigkeit der Beratungsstellen. Vorgesehen ist, dass nur professionelle Anbieter, die unabhängig von kommerziellen Interessen agieren, als Schuldnerberater tätig sein dürfen. Gremium von Bundestag und Bundesrat Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat fungiert. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, um eine Einigung herbeizuführen. (eis/vom/25.09.2026)
