Karlsruhe verwirft Heilmanns Organklage zum Heizungsgesetz

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge im Organstreitverfahren des ehemaligen Berliner CDU-Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergieänderungsgesetz („Heizungsgesetz“) im Jahr 2023 verworfen. Das Gericht hat seinen Beschluss am Donnerstag, 23. Juli 2026, zu dem Verfahren einstimmig gefasst (Aktenzeichen: 2 BvE 4 / 23). Abschließende Beratung vor der Sommerpause 2023 untersagt Heilmann sah sich durch das damalige Gesetzgebungsverfahren insgesamt wie auch durch einzelne Verfahrensschritte in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte Erfolg, wie das Gericht am 5. Juli 2023 mitgeteilt hatte. Das Gericht untersagte dem Deutschen Bundestag, die zweite und dritte Lesung in der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Dadurch konnte der Gesetzentwurf nicht mehr vor der parlamentarischen Sommerpause 2023 verabschiedet werden. Der Abgeordnete hatte beanstandet, dass bis zur abschließenden Beratung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie am 5. Juli 2023 kein Gesetzentwurf vorgelegen habe, aus dem das „eigentlich Gewollte“ erkennbar gewesen sei, heißt es in der aktuellen Pressemitteilung des Gerichts. Außerdem habe er seine Rechte dadurch verletzt gesehen, dass die Plenarberatung nach der Sommerpause 2023 ohne weitere Ausschussberatung stattgefunden habe. Der Bundestag hatte das Gesetz dann am 8. September 2023 in der Ausschussfassung beschlossen (21/6875(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 20/7595(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). „Verletzung der Abgeordnetenrechte nicht ausreichend dargelegt“ Im Hauptsacheverfahren verwarf der Zweite Senat nun die Organklage als unzulässig, weil Heilmann nicht ausreichend dargelegt habe, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sein könnte. Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind, werde durch die Gestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens dann verletzt, wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht wird und Mitwirkungsrechte von Abgeordneten leerlaufen, etwa weil es an einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage fehle. Dies zeige Heilmann jedoch nicht auf. Das Gericht argumentiert, der Abgeordnete habe eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Abgeordneten durch das Vorenthalten von Informationen nicht nachvollziehbar darlegen können. Soweit er geltend mache, die damalige Ampelkoalition habe sich der Kommunikation verweigert, sie „die Möglichkeit einer Verletzung seines Abgeordnetenrechts ebenfalls nicht ersichtlich“. Aus seinem Vortrag ergebe sich auch nicht, dass das Gesetzgebungsverfahren insgesamt seinen Zweck verfehlt haben könnte, „die parlamentarische Willensbildung hierüber zu ermöglichen“. „Gesetzentwurf war nicht nur ein Platzhalter“ Der Regierungsentwurf sei entgegen Heilmanns Einschätzung nicht nur ein „Platzhalter“ und damit eine „ungeeignete Beratungsgrundlage“ gewesen. In den Ausschussberatungen hätten die konkretisierungsbedürftigen „Leitplanken“ nicht die alleinige Beratungsgrundlage gebildet. Mit der Formulierungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 30. Juni 2023 hätten auch die erforderlichen Informationen vorgelegen, damit eine Willensbildung im Plenum möglich war. Nicht zutreffend ist aus Sicht des Gerichts auch Heilmanns Einschätzung, dass die bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung abgehaltenen Ausschussberatungen unmaßgeblich gewesen seien. „Zwar waren diese Beratungen zeitlich stark verdichtet, aber weder außergewöhnlich kurz noch inhaltsleer noch ohne Ergebnis“, so die Richterinnen und Richter. (vom/23.07.2026)