Klagerecht für Umweltverbände wird gestrafft

Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. Juni 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften (21/4146(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/4961(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (21/6692(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Mit dem Gesetz wird das Klagerecht für Umweltverbände gestrafft und gleichzeitig an internationale und europarechtliche Standards angepasst. Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/6696(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zu dem Gesetz. Die Grünen und die Linksfraktion stimmten dafür, Union, AfD und SPD votierten dagegen. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Grünen und der Linken bei Enthaltung der AfD beschloss das Parlament zudem die Annahme einer Entschließung zu dem Gesetz. Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen (21/4266(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), zu dem eine Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vorlag (21/5414(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorlag. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel der Novelle ist es, gerichtliche Verfahren in Umweltangelegenheiten zu beschleunigen, um insbesondere Infrastrukturvorhaben schneller umzusetzen. Für das Klagerecht sind daher künftig strengere Regeln vorgesehen: Laufende Klageverfahren haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Zudem wird eine zehnwöchige Klageerwiderungsfrist eingeführt, in der Kläger Beweismittel vorlegen können. Auch dürfen nur noch Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe einlegen, wenn ein Vorhaben in ihren „sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich“ fällt. Ferner werden Kriterien zur Anerkennung vom Umweltvereinigungen definiert. Die Anerkennung wird zeitlich befristet. Allerdings können künftig auch Stiftungen als Umweltvereinigung anerkannt werden. Darüber hinaus wurden europaweit vereinbarte Informations-, Beteiligungs- und Klagerechte von Umweltorganisationen in die Novelle aufgenommen. Vor allem der Europäische Gerichtshof und die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hatten die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten als unzureichend gerügt. Daneben setze das Gesetz Aufträge des Koalitionsvertrags, Aufträge des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung aus der 20. Legislaturperiode und Entschließungen des Bundestages um, schreibt die Bundesregierung. Änderungen im Ausschuss Der Umweltausschuss hatte am Mittwoch, 24. Juni, den Entwurf durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angepasst. Demnach gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz künftig auch für klagende Einzelpersonen. Es enthält eine verschärfte Missbrauchsklausel sowie eine Mitwirkungspflicht der Umweltverbände. Diese Änderungen sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigen. In Gerichtsverfahren haben Anfechtungsklagen gegen Projekte in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation künftig keine aufschiebende Wirkung mehr. Laut den Änderungen gilt das Gleiche auch für Vorhaben, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung und der Ernährungssicherheit dienen. Ausgenommen bleiben allerdings Tierhaltungsanlagen. Eine weitere Änderung betrifft das Anerkennungsverfahren von Umweltverbänden. Bei Zweifeln an der Anerkennung eines Umweltverbands wird die zuständige Behörde verpflichtet, diese zu überprüfen. Entschließung verabschiedet In der angenommenen Entschließung zu dem Gesetz wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, im Rahmen der Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung zu prüfen, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes gesetzlich nachvollzogen werden kann. Dabei sei vor allem zu prüfen, inwieweit eine an den Regelungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes orientierte Ausgestaltung in der Verwaltungsgerichtsordnung berücksichtigt werden kann, um der mit der Novellierung verfolgten Regelungsintention der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen. Zudem sollte laut Entschließung die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe bei künftigen Änderungen geeigneter Fachgesetze, vor allem bei künftigen Regelungen zur baurechtlichen Genehmigung von Batteriespeicheranlagen oder anderen Transformationsprojekten, vorgesehen werden. Abgelehnter Entschließungsantrag der Grünen Die Grünen wollen in ihrem abgelehnten Entschließungsantrag (21/6696(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) die Bundesregierung unter anderem auffordern, die zeitliche Beschränkung der Anerkennung von Umweltverbänden zurückzunehmen. die Klagebegründungsfrist erst ab Aktenzugang statt ab Klageeinreichung geltend zu machen und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen zurückzunehmen. Abgelehnter Gesetzentwurf der AfD Ziel des abgelehnten Gesetzentwurfs der AfD (21/4266(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) war es, das Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz künftig auf Organisationen zu beschränken, die nicht durch staatliche Mittel finanziert werden. Zur Begründung führte die Fraktion an, durch die staatliche Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bestehe die Gefahr, „dass sie nicht mehr unabhängig agieren, sondern als verlängerter Arm der Exekutive fungieren“. Dies könne dazu führen, „dass Klagen, die allein dem Schutz von Verbraucher- oder Umweltinteressen dienen sollen, politisch im Sinne der jeweiligen Regierung instrumentalisiert werden, um eine Agenda durchzusetzen, die die Regierung allein mit der Kraft des besseren Arguments nicht durchsetzen könnte“. Der Gesetzentwurf sah vor, im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Voraussetzungen für die Anerkennung klagebefugter Vereinigungen neu zu regeln. Unter anderem sollte festgelegt werden, welche Zuwendungen und Spenden diese Vereinigungen annehmen dürfen und welche nicht. Zudem sollte ausgeschlossen werden, dass Vereinigungen anerkannt werden, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Abmahntätigkeit erzielen. Entsprechende Regelungen sollten auch für das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz vorgesehen werden. (scr/hau/25.06.2026)