Gesetz zu Schuldnerberatungsdiensten im Vermittlungsausschuss
Die Bundesregierung hat am Mittwoch, 13. Mai 2026, beschlossen, zu dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (21/1847(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/2458(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/2774(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/5883(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) die Einberufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu verlangen. Das geht aus einer Unterrichtung (21/5930(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) hervor. Der Bundestag hatte das Gesetz am 14. November 2025 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen verabschiedet. Der Bundesrat jedoch hatte in seiner Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, dem zustimmungspflichtigen Gesetz nicht zuzustimmen. Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie Mit dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (21/1847(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) sollen Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023 / 2225 in deutsches Recht umgesetzt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind. Die Richtlinie hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 20. November 2025 umzusetzen. Vorgesehen ist, dass die Länder die Verfügbarkeit unabhängiger Schuldnerberatungsdienste sicherstellen. Diese Dienste sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher „grundsätzlich kostenlos“ sein. Die Erhebung eines begrenzten Entgelts ist demnach möglich, sofern es höchstens die Betriebskosten deckt und keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellt. Vorgesehen sind zudem jährliche Berichtspflichten der Länder an das Bundesministerium der Justiz sowie des Ministeriums an die Europäische Kommission über die Zahl der vorhandenen Beratungsstellen. Gremium von Bundestag und Bundesrat Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat fungiert. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, um eine Einigung herbeizuführen. (eis/15.05.2026)
