Expertenlob für Ausweitung notarieller Online-Verfahren

Die von der Bundesregierung geplante Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht trifft bei Sachverständigen auf breite Zustimmung. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz um Gesetzentwurf „zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung“ (21/4782(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) am Montag, 4. Mai 2026, deutlich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Entwurf verfolgt die Bundesregierung mehrere sachlich unabhängige Ziele. So sollen die bereits eingeführten notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht ausgeweitet werden. Ziel sei es, den Rechts- und Geschäftsverkehr zu vereinfachen, da künftig weitere Verfahren ohne Präsenztermin bei einer Notarin oder einem Notar online durchgeführt werden können. Zudem ist vorgesehen, dass Führungszeugnisse künftig auch in digitaler Form ausgegeben werden können. Darüber hinaus enthält der Entwurf Änderungen im Bundeszentralregister und im Gewerbezentralregister sowie weitere Anpassungen, unter anderem im Bereich des Zeugenschutzes. Schließlich soll die Antragsfrist für die Rehabilitierung von Soldatinnen und Soldaten, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligt wurden, um fünf Jahre verlängert werden. „Beschränkung auf konsensuale Rechtsgeschäfte ist richtig“ Der Deutsche Notarverein begrüße den vorliegenden Regierungsentwurf, sagte Vorstandsmitglied Dr. Michael Bernauer. Er erweitere die notariellen Online-Verfahren nicht pauschal, sondern gezielt auf solche Vorgänge, „die nach Struktur, Schutzzweck und praktischer Bedeutung den bereits zugelassenen Online-Verfahren vergleichbar sind“. So werde die Digitalisierung notarieller Verfahren dort nutzbar gemacht, wo sie Bürgern und Unternehmen echte Vorteile bringt, „ohne das hohe Schutzniveau vorsorgender Rechtspflege zu beeinträchtigen“. Richtig, so Bernauer, sei es auch, sich dabei auf „konsensuale Rechtsgeschäfte“ zu beschränken. Online-Verfahren müssten gleichwertig zum Präsenz-Verfahren sein, sagte er. Für ihn als Notar sei es aber im Online-Verfahren deutlich schwieriger, „nonverbale Signale, zwischenmenschliche Schwingungen und Unsicherheiten“ zu erkennen. Das sei aber bei wechselseitigen Verträgen wichtig, wo es typischerweise entgegengerichtete Interessen gebe. „Digitalisierung und Rechtssicherheit können sich ergänzen“ Prof. Dr. Sebastian Omlor von der Philipps-Universität Marburg bewertete den Entwurf als „richtig und wichtig“. Er stelle einen konsequenten und sachlich gebotenen weiteren Schritt in der Digitalisierung des Beurkundungs-, Register- und Gesellschaftsrechts dar. Zugleich füge er sich überzeugend in die seit der Umsetzung der Europäischen Digitalisierungsrichtlinie eingeleiteten Entwicklungen ein. Es gehe um eine strukturelle Weiterentwicklung der vorsorgenden Rechtspflege, so Omlor. Mit dem Gesetz würden die Vorteile digitaler Verfahren genutzt, ohne die bewährten Sicherungsmechanismen des deutschen Rechts preiszugeben. Die notarielle Beurkundung bleibe auch im digitalen Kontext ein zentrales Element der Rechtssicherheit. Digitalisierung und Rechtssicherheit stünden somit nicht in einem Spannungsverhältnis, sondern könnten sich „sinnvoll und gewinnbringend ergänzen“. Gleichwohl bestehe punktueller Erweiterungsbedarf, befand Omlor. Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen sollte seiner Auffassung nach in den Anwendungsbereich der notariellen Online-Verfahren einbezogen werden. Dies sei sowohl systematisch als auch funktional geboten. „Zweck kann auch durch Videobeurkundung erreicht werden“ Die gleiche Forderung erhob auch Dr. Jan Christoph Pfeffer vom Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb die Abtretung oder die Verpflichtung zur Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH strengeren Formvorschriften unterliegt als die Gründung einer Gesellschaft oder der Erwerb von GmbH-Anteilen im Wege der Kapitalerhöhung, befand er. Das Formerfordernis diene vor allem dazu, den spekulativen Handel mit Geschäftsanteilen zu vermeiden und die Beweisführung zu erleichtern. Dieser Zweck könne auch durch eine Videobeurkundung vollumfänglich erfüllt werden, sagte Pfeffer. Aus seiner Sicht gibt es gute Gründe dafür, auch Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz für das notarielle Online-Verfahren zu öffnen: „Jedenfalls dann, wenn sämtliche am Umwandlungsvorgang beteiligte Rechtsträger mit der Online-Beurkundung ein verstanden sind.“ „Bausteine in Richtung eines One-Stop-Shops“ Von einer „erheblichen, aber dennoch maßvollen Erweiterung“, die sich bewusst nicht auf Verfahren mit widerstreitenden Interessen erstrecke, sprach Dr. Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer. Künftig sollen Anmeldungen zur Eintragung in das Stiftungsregister vollständig digital ermöglicht werden – ebenso wie Vollmachten zu nahezu allen Registerverfahren. Insbesondere solle sich im Zusammenhang mit der Gründung von GmbHs die Vollmacht auf die Gewerbeanmeldung, die Anmeldung zum Transparenzregister und die Beantragung einer Steuernummer erstrecken. Das seien alles wesentliche Bausteine in Richtung eines „One-Stop-Shops“. Damit, so Sikora, werde die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands gestärkt und der Wirtschaftsstandort „in seiner Attraktivität erhöht“. Der Entwurf bedarf aus seiner Sicht „keiner Erweiterung“ und sei ein wesentlicher Schritt zur Digitalisierung der vorsorgenden Rechtspflege. „Flickenteppich muss beseitigt werden“ Auch Dörte Zimmermann, LL.M., vom Deutschen Anwaltverein begrüßte den Entwurf und die Erweiterungen für das Online-Verfahren, das sich „extrem bewährt hat“. Die Regelung gehe jedoch nicht weit genug, sagte sie. Der Bevölkerung sei die noch sichtbare Zersplitterung nicht vermittelbar. Der aktuelle Flickenteppich – wo geht es, wo geht es nicht – müsse beseitigt werden, forderte Zimmermann. Bei den Vollmachten sei man nicht weitgehend genug. So werde bei Finanzierungsrunden, also Kapitalmaßnahmen mit hohen Investitionen, ein ganzes Paket beurkundet. Momentan könnten aber nur Teile davon über online erstellte Vollmachten abgedeckt werden. „Das ist dann sinnlos“, so Zimmermann. Digitalisierung des Führungszeugnisses begrüßt Verena Kaiser vom Bundesamt für Justiz äußerte sich zu dem Vorhaben, Führungszeugnisse künftig auch in digitaler Form ausgegeben zu können. Die Registerbehörde erhielten – insbesondere im Zusammenhang mit Onlineantragstellungen – regelmäßig Anfragen, ob das Führungszeugnis digital übermittelt werden könne, was aktuell nicht der Fall sei. Die alleinige Ausstellung einer Papierurkunde entspräche aber nicht den Ansprüchen, die Bürgerinnen und Bürger an eine moderne Verwaltungsleistung haben. „Die Digitalisierung des Führungszeugnisses für private Zwecke ist daher zeitgemäß und allein schon vor diesem Hintergrund uneingeschränkt zu begrüßen“, sagte Kaiser. Das bisher in Papierform ausgestellte Führungszeugnis habe hohe Standards, was den Datenschutz und die Fälschungssicherheit anbelangt und genieße dadurch ein großes Vertrauen und eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung. Der Gesetzentwurf, so ihre Einschätzung, schaffe die richtigen Grundlagen, um diese Standards zu halten oder sogar zu verbessern. (hau/04.05.2026)