Gelegentlich uneinheitlich: Namentliche Abstimmungen im Bundestag
68 Mal hat der Bundestag seit Beginn der laufenden Wahlperiode am 25. März 2025 namentlich abgestimmt – über 32 Anträge, 27 Gesetzentwürfe, vier Entschließungsanträge, zwei Haushalts-Einzelpläne, eine Verordnung, einen Änderungsantrag und über die Zurückweisung von Einsprüchen gegen die Bundestagswahl 2025. Namentliche Abstimmungen können von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten bis zum Beginn der Sitzung ohne besondere verlangt werden. Auf den blauen Abstimmungskarten, die in Urnen geworfen werden, steht neben dem Namen des Abgeordneten „Ja“, auf den roten „Nein“ und auf den weißen „enthalte mich“. Nach Ablauf eines vorgegebenen Zeitfensters für die Abstimmung und der Frage, ob es Abgeordnete gibt, die ihre Stimmkarte noch nicht abgegeben haben, erklärt die Sitzungsleitung die Abstimmung für geschlossen und verkündet das Ergebnis, sobald die Schriftführer die Stimmen gezählt haben. Ist für die Annahme eines Gesetzentwurfs, eines Antrags oder einer Entschließung die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich, sind bei insgesamt 630 Abgeordneten mindestens 316 Ja-Stimmen erforderlich. Änderungen des Grundgesetzes verlangen grundsätzlich eine Zweidrittelmehrheit von mindestens 420 Ja-Stimmen. Abgeordnete „nur ihrem Gewissen unterworfen“ Unzulässig ist eine namentliche Abstimmung bei bestimmten parlamentsinternen Verfahrensfragen. Die Geschäftsordnung nennt hier die Stärke des Ausschusses, die Abkürzung der Fristen, die Sitzungszeit und die Tagesordnung, die Vertagung der Sitzung oder der Beratung, einen Antrag auf Aussprache oder Schluss der Aussprache, die „Teilung der Frage“ (getrennte Abstimmung über Teile einer Vorlage), die Überweisung an einen Ausschuss, einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die Durchführung geheimer Wahlen und sonstige, nur in der Geschäftsordnung geregelte Verfahrensanträge. Die Ergebnisse aller namentlichen Abstimmungen im Plenum werden im Internetauftritt des Bundestages sowie im jeweiligen Plenarprotokoll veröffentlicht, sodass sich die Wählerinnen und Wähler jederzeit über das Stimmverhalten ihrer Abgeordneten informieren können. Nach Artikel 38 des Grundgesetzes sind die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“. Das bedeutet zum einen, dass sie nicht nur die Interessen ihres Wahlkreises vertreten, sondern immer das Wohl des „ganzen Volkes“ im Blick haben müssen. Zum anderen, dass sie nicht gezwungen sind, bei der Stimmabgabe der Empfehlung ihrer Fraktion zu folgen. Sie müssen sich somit nicht der sogenannten „Fraktionsdisziplin“ unterwerfen. Kürzung der Kostenpauschale Die Abgeordneten können also auch gegen die Haltung ihrer eigenen Fraktion stimmen, sie können sich der Stimme enthalten oder der Abstimmung fernbleiben, wenn sie in einer Sachfrage eine andere Meinung als die Mehrheit in der Fraktion vertreten. Gar nicht abzustimmen, ist allerdings mit Kosten verbunden. Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen Kostenpauschale von derzeit monatlich 5.467,27 Euro abgezogen, wenn nicht bestimmte Ausnahmetatbestände greifen, etwa Krankheit, Mutterschutz oder eine Dienstreise. So steht es im Abgeordnetengesetz. In 30 der 68 namentlichen Abstimmungen dieser Wahlperiode kam es vor, dass Abgeordnete nicht dem Votum ihrer Fraktion folgten. Unabhängig davon haben sie generell die Möglichkeit, ihr Abstimmungsverhalten oder auch die Nichtteilnahme an einer Abstimmung bis zu drei Minuten lang im Plenum zu erklären oder eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Paragraf 31 der Geschäftsordnung abzugeben. Diese Erklärungen stehen jeweils am Ende des Plenarprotokolls des jeweiligen Sitzungstages. Abstimmung über die Krankenversicherungsreform Jüngstes Beispiel für uneinheitliches Abstimmungsverhalten innerhalb einer Fraktion ist die Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung (21/6130(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/6559(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/7016(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), die am 10. Juli 2026 beschlossen wurde. In der Unionsfraktion stimmte der Abgeordnete Kai Whittaker gegen die Reform, in der SPD-Fraktion gab es drei Nein-Stimmen und vier Enthaltungen: dagegen stimmten Jan Dieren, Sabine Dittmar und Martin Kröber. Adis Ahmetović, Rasha Nasr, Truels Reichardt und Dr. Nina Scheer enthielten sich. Zu diesem Gesetz haben elf Abgeordnete Erklärungen zum Abstimmungsverhalten abgegeben, zehn von der Unionsfraktion, darunter Kai Whittaker, und Sabine Dittmar von der SPD. In neun Fällen gaben Unionsabgeordnete Erklärungen ab, obwohl sie dem Votum ihrer Fraktion gefolgt sind und dem Gesetzentwurf zugestimmt haben. So brachten beispielsweise die Abgeordneten Axel Knoerig, Hans Koller, Christina Stumpp, Klaus-Peter Willsch und Vanessa Zobel zum Ausdruck, dass sie die geplante Einführung einer Sonderabgabe auf zuckergesüßte Getränke ab 2028 ablehnen. Abstimmung über Rentenniveau und Mandatsverlängerung Unruhig ging es in der Unionsfraktion bereits am 5. Dezember 2025 zu, als über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (21/1929(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/3112(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) entschieden wurde. Mit Nein stimmten damals die jüngeren Abgeordneten Dr. Yannick Bury, Pascal Reddig, Marvin Schulz, Johannes Volkmann, Johannes Wiegelmann, Johannes Winkel und Nicolas Zippelius. Nicklas Kappe und Dr. Konrad Körner enthielten sich. Uneinheitlich abgestimmt wird gelegentlich auch in der Opposition: Als der Bundestag am 16. Oktober 2025 über die Verlängerung des Bundeswehrmandats im Südsudan namentlich entschied, stimmten auch AfD und Grüne mehrheitlich dafür. In der AfD gab es allerdings 18 Gegenstimmen und drei Enthaltungen, während bei den Grünen die Abgeordnete Simone Fischer die Verlängerung ablehnte. In einer schriftlichen Erklärung im Plenarprotokoll korrigierte Simone Fischer allerdings ihr Votum: „Ich habe versehentlich mit Nein gestimmt. Mein Votum lautet Ja.“ In solchen Fällen wird das im Protokoll festgestellte Abstimmungsergebnis aber nicht nachträglich verändert. (vom/23.07.2026)
