Erfolglose Organklage zum Plenarsaal-Zutritt während der Corona-Pandemie

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat Anträge in einem Organstreitverfahren verworfen, die sich gegen die im Januar 2022 wegen der Covid-19-Pandemie erlassenen sogenannten „2G+“-Regeln im Deutschen Bundestag richteten. Antragsteller waren die AfD-Bundestagsfraktion und die AfD-Abgeordneten Stephan Brandner und Tino Chrupalla sowie der damalige AfD-Abgeordnete Joachim Wundrak. Wie das Gericht am Mittwoch, 22. Juli 2026, mitteilte, erging der bereits am 9. Juni 2026 gefasste Beschluss einstimmig (Aktenzeichen: 2 BvE 1 / 22). „2G+“-Regel im Bundestag Das Organstreitverfahren betraf die Frage, ob die Antragsteller durch die Einführung einer „2G+-Regel“ in der Allgemeinverfügung zu Corona-Schutzmaßnahmen im Deutschen Bundestag und den Ausschluss der Möglichkeit, auf den Besuchertribünen an der Gedenkstunde am 27. Januar 2022, dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, teilzunehmen, in ihren Abgeordneten- und Fraktionsrechten verletzt wurden. Die von der damaligen Bundestagspräsidentin Bärbel Bas am 12. Januar 2022 erlassene Allgemeinverfügung sah verschärfte Zugangsregeln für Abgeordnete vor. In den Bereichen des Bundestages, in denen zuvor die „3G“-Regel gegolten hatte (Plenum, Ausschüsse, Veranstaltungen), galt danach „2G+“. Dies betraf vor allem den Zutritt zum Plenarsaal, der auf Geimpfte und Genesene beschränkt war, die zusätzlich einen tagesaktuellen Antigen-Schnelltest oder eine Auffrischungsimpfung („Boosterung“) nachweisen mussten. Nicht geimpfte Abgeordnete konnten an Plenarsitzungen nur bei Nachweis eines negativen Tests auf gekennzeichneten Plätzen der Tribünen teilnehmen, nicht aber auf der unteren Ebene des Plenarsaals. Senat betont Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments Mit Schreiben vom 19. Januar hatte die Bundestagspräsidentin mitgeteilt, dass anlässlich der Gedenkstunde am 27. Januar die „2G+-Regel“ anwendbar und eine Teilnahme auf den Besuchertribünen nicht möglich ist. Die Antragsteller rügten in Karlsruhe daraufhin eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie eine Verletzung des Rechts auf effektive Opposition aus Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes durch die Beschränkung der Möglichkeit zur Teilnahme an der Gedenkstunde aufgrund der Anwendung der „2G+-Regel“. Wie der Zweite Senat erläutert, berühren die Regelungen für Plenar- und Ausschusssitzungen zwar die Teilhaberechte aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, in dem es heißt, dass die Abgeordneten „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Die Regelungen seien aber zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages in der Covid-19-Pandemie gerechtfertigt gewesen. Dies gelte auch für die Gedenkstunde am 27. Januar 2022, die angesichts der damaligen Pandemiebedingungen „aus konzeptionellen und praktischen Gründen nur auf diese Weise durchgeführt werden konnte“. Auf die „konkrete Pandemiesituation“ beschränkte Regelung Auch im Hinblick auf die Bedeutung gleichberechtigter Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung sei die „2G+“-Regelung angemessen gewesen. Sie sei zunächst auf einen Monat befristet und erkennbar auf die konkrete Pandemiesituation beschränkt gewesen. Es habe kein Anlass bestanden, die Regelung als den Beginn einer generellen Zweiteilung der Abgeordneten anzusehen. Auch die Möglichkeit, Rückschlüsse auf den persönlichen Impfstatus der Abgeordneten zu ziehen, führt für die Richterinnen und Richter nicht zur Unzumutbarkeit der „2G+“-Regel im Bundestag. Der Zweite Senat hatte mit der Organklage verbundene Eilanträge bereits mit Beschlüssen vom 26. Januar 2022 und 8. März 2022 verworfen. (vom/22.07.2026)