Abstimmung über Umsetz­ung einer EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge

Der Bundestag entscheidet am Freitag, 17. April 2026, über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16) im Anschluss an eine einstündige Debatte. Zur Abstimmung liegt den Abgeordneten eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) und ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vor (21/5382). Zur dritten Lesung haben Bündnis 90/Die Grünen (21/5383) und die AfD-Fraktion (21/5384) Entschließungsanträge eingebracht, über die abgestimmt wird. Gesetzentwurf der Bundesregierung Wie die Bundesregierung in dem Entwurf ausführt, sind für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vor allem Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB vorgesehen. So soll unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge soll künftig die Textform statt der Schriftform ausreichen. Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge angeglichen werden. Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Änderungen sind dazu auch in elf weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgesehen. Zudem soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz). Änderungen im Verbraucherschutzausschuss Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf am 15. April abschließend beraten. Gegenüber dem Regierungsentwurf beschloss der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen unter anderem, Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Zudem wurde die Gesetzesbegründung an einzelnen Stellen klarstellend ergänzt. Neu gefasst wurde eine Vorschrift zum Scoring im Bundesdatenschutzgesetz, der als Paragraf 37a in das Gesetz eingefügt werden soll. Im Gegenzug soll Paragraf 31 gestrichen werden. Rechtsgrundlage für E-Auto-Förderung beschlossen Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde auch eine zuwendungsrechtliche Regelung für das von der Bundesregierung aufgelegte Förderprogramm für „klimaneutrale Mobilität für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen“ beschlossen. Demnach soll die Förderung grundsätzlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten, die erstmals nach dem 1. Januar 2026 zugelassen worden sind. Das soll auch dann der Fall sein, wenn der zugrundeliegende Vertrag bereits vor Beantragung der Förderung geschlossen worden ist. Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage –das Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität – war Teil des Änderungsantrags der Koalition zum Regierungsentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“. Durch die Regelung soll „einerseits einem drohenden Attentismus der Käuferinnen und Käufer vorgebeugt und andererseits durch ein einstufiges Förderverfahren, bei dem die Antragstellung nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs erfolgt, eine möglichst bürokratiearme Umsetzung während der gesamten Programmlaufzeit gewährleistet werden“, führen die Koalitionsfraktionen in ihrem Änderungsantrag aus. Entschließungsanträge von Grünen und AfD Die Grünen fordern in ihrem Entschließungsantrag (21/5383) unter anderem, das Schriftformerfordernis als Voraussetzung für den Abschluss von Verbraucherkreditverträgen so lange wie erforderlich beizubehalten und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass digitale Identifizierungsverfahren zur Erfüllung der Schriftform künftig einfacher nutzbar und breiter zugänglich sind. Die AfD-Fraktion fordert die Bundesregierung in ihrem Entschließungsantrag /21/5384) auf, den Gesetzentwurf zu novellieren und alle „überschießenden nationalen Umsetzungselemente“ zu entfernen, die über die EU-Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinausgehen. (scr/ hau/15.04.2026)