Bundestag debattiert über Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt

Die Abgeordneten des Bundestages befassen sich am Donnerstag, 26. März 2026, mit dem Thema Strafbarkeit bildbasierter sexualisierter Gewalt. Grundlage der Debatte ist ein von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegter Gesetzentwurf zur Änderung von Paragraf 184k des Strafgesetzbuches „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ (21/4949). Gesetzentwurf der Grünen Die Fraktion fordert, den Paragraf 184k Strafgesetzbuch neu zu fassen und künftig auf die „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Bildaufnahmen“ auszurichten. Damit soll der Anwendungsbereich der Norm über den bislang erfassten Schutz des Intimbereichs, etwa in Fällen des „Upskirtings“, hinaus deutlich erweitert werden. Zur Begründung führt die Fraktion an, die bestehende Rechtslage erfasse bildbasierte sexualisierte Gewalt nur unzureichend und lasse Schutzlücken. Zwar seien bestimmte Formen bereits strafbar, der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in Verbindung mit dem Recht am eigenen Bild sei jedoch insgesamt „lückenhaft“. Dies gelte insbesondere für Fälle heimlicher sexualbezogener Aufnahmen im öffentlichen Raum, beispielsweise beim Joggen im Park, im Freibad oder beim Saunabesuch. Auch die Erzeugung und Verbreitung täuschend echt wirkender sexualisierter Bild- und Videodarstellungen mittels sogenannter Deepfake-Technologie werde bislang nicht umfassend erfasst. „Dass es sich dabei nicht um reale Aufnahmen handelt, ist für Dritte regelmäßig nicht oder nur schwer erkennbar, sodass die Darstellungen ein erhebliches Schädigungspotential für das Ansehen, die soziale Stellung und die psychische Gesundheit der Betroffenen entfalten“, heißt es in dem Entwurf zur Einordnung von Deepfakes. Regelung von Freiheitsstrafen Vorgesehen ist im Entwurf der Grünen eine „einheitliche, systematisch im Sexualstrafrecht verortete Regelung“, die sämtliche Formen des unbefugten Herstellens, Gebrauchens, Manipulierens sowie des Zugänglichmachens von Bildaufnahmen erfasst, die eine andere Person in sexualbezogener Weise darstellen. Maßgeblich soll dabei nicht die Einordnung als pornografischer Inhalt oder die Erkennbarkeit der betroffenen Person sein, sondern „der objektiv sexualbezogene Charakter der Darstellung und die fehlende Einwilligung der betroffenen Person“. Die Regelung soll ausdrücklich auch digital manipulierte oder künstlich erzeugte Inhalte wie Deepfakes einbeziehen. Nach dem Entwurf soll mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine Bildaufnahme, die eine andere Person sexualbezogen abbildet, absichtlich oder wissentlich unbefugt herstellt oder überträgt, eine solche Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder eine entsprechend befugt hergestellte Bildaufnahme unbefugt einer dritten Person zugänglich macht. Ebenso sollen nach Willen der Grünen bestraft werden, wer „eine Bildaufnahme einer anderen Person unbefugt mit technischen Mitteln derart verändert, dass die Person sexualbezogen abgebildet wird, und das veränderte Bild einer dritten Person zugänglich macht“. In besonders schweren Fällen ist laut Entwurf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren vorgesehen, etwa wenn ein Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, in dem das Opfer untergeordnet ist. Wie bisher soll nach Willen der Grünen der Paragraf 184k StGB als Antragsdelikt ausgestaltet werden, die Strafverfolgungsbehörden können aber weiterhin „wegen des besonderen öffentlichen Interesses“ von Amts wegen tätig werden. Nicht von der Strafbarkeit erfasst sein sollen „Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen“. (scr/25.03.2026)