Antrag zur Streichung von Erbschaftsteuer-Privilegien abgelehnt

Der Bundestag hat am Freitag, 19. Dezember 2025, einen Antrag der Linken mit dem Titel „Steuerprivilegien für höchste Erbschaften streichen“ (21/627) nach einstündiger Aussprache abgelehnt. In namentlicher Abstimmung votierten 47 Abgeordnete für den Antrag, 507 Abgeordnete stimmten dagegen. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vor (21/2691). Abgelehnt wurde auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen – Ausnahmen bei Erbschaft- und Immobilienbesteuerung abbauen und organisierte Steuerhinterziehung wie Cum/Cum bekämpfen“ (21/2028), zu dem ebenfalls eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/3349) vorlag. Für den Antrag stimmten die Grünen und die Linksfraktion, dagegen die Unionsfraktion, die AfD- und die SPD-Fraktion. Antrag der Linken Die Abgeordneten forderten, die Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraf 28a des Erbschaftssteuergesetzes abzuschaffen. Ferner sollten die Steuervergünstigungen in den Paragrafen 13a bis d sowie 19a beseitigt werden. Durch die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung würden große Erbschaften und Schenkungen faktisch steuerfrei gestellt, schreibt die Fraktion. Auf über sechs Milliarden Euro Erbschaften und Schenkungen seien 2023 nur acht Millionen Euro Steuern angefallen – „ein Steuersatz von 0,13 Prozent“. Von diesen Steuergeschenken profitierten Multimillionäre und Milliardäre „im Westen“. Die neuen Bundesländer und kleine Erbschaften gingen weitestgehend leer aus. Daneben gibt es aus Sicht der Linksfraktion noch weitere Möglichkeiten zur Steuergestaltung. Unter anderem die Ausnutzung des Freibetrags alle zehn Jahre, die „300-Wohnungen-Regel“ und Stiftungsregeln. Dies führe dazu, „dass eine Person, die drei Millionen Euro oder drei Wohnungen erbt, mehr Steuern bezahlt als eine Person, die 300 Millionen Euro oder 300 Wohnungen erbt“. Antrag der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wollte die Verschonung von Erbschaften im Bereich der Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro streichen. Ihr Antrag (21/2028) sah auch ein Ende der „De-facto- Steuerbefreiung bei Erbschaften ab 300 Wohneinheiten“ vort. Für große Betriebsvermögen sollten künftig statt der Verschonungsbedarfsprüfung „flexible und großzügige Stundungsmöglichkeiten“ gelten, „die eine Fortführung des Betriebs und den Erhalt von Arbeitsplätzen gewährleistet“. Der Antrag befasste sich darüber hinaus mit weiteren Aspekten der Immobilienbesteuerung sowie der „organisierten Steuerhinterziehung wie Cum/Cum“. (bal/hau/19.12.2025)