Bundestag beschließt das Standortfördergesetz
Um Impulse für private Investitionen zu setzen und unnötige Bürokratiekosten abzubauen, hat der Bundestag am Freitag, 19. Dezember 2025, nach einstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz, 21/2507, 21/3065) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/3343) beschlossen. Dafür stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (21/3348) zur Finanzierbarkeit vor. Abgelehnt wurde mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/3346) ein, in dem sie unter anderem ein Konzept dafür gefordert hatte, „wie die Finanzierungsmöglichkeiten für öffentliche Infrastruktur und öffentliche Betreiber der Daseinsvorsorge, wie die Stadtwerke, auch unter Einsatz privaten und öffentlichen Kapitals gestärkt werden können“. Ebenfalls keine Mehrheit fand ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Aufhebung der sogenannten Wegzugbesteuerung gemäß Paragraf 6 Außensteuergesetz“ (21/2544), zu dem eine weitere Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vorlag (21/3343). Dafür stimmte nur die AfD-Fraktion, dagegen stimmten alle übrigen Fraktionen. In erster Lesung beriet das Parlament den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024 / 1619 vom 31. Mai 2024 zur Änderung der EU-Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, 21/3058). Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Die deutsche Wirtschaft stehe vor strukturellen Herausforderungen, die das Wachstum dämpfen könnten, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf des Standortfördergesetzes (21/2507) und benennt die Dekarbonisierung, geoökonomische Fragmentierungen „und eine geringere Produktivität, auch durch eine schleppende Digitalisierung“. Um diesen Herausforderungen entgegenzutreten und Wachstumspotenziale zu heben, müssten die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert und Investitionshemmnisse abgebaut werden. Ziel des Standortfördergesetzes sei es, die Finanzierungsbedingungen vor allem für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern und den Finanzstandort wettbewerbsfähiger zu machen. Zudem schaffe e mehr Möglichkeiten, damit vor allem Investmentfonds vermehrt in erneuerbare Energien und Infrastruktur investieren können. „Das Gesetz zielt darauf ab, Impulse für private Investitionen zu setzen und unnötige Bürokratiekosten abzubauen“, schreibt die Regierung. Es soll dafür sorgen, dass das Geld da ankommt, wo es in Deutschland gebraucht werde: bei den Unternehmen. Bei den neun Änderungen am Regierungsentwurf, die der Finanzausschuss am 17. Dezember auf Antrag der Koalitionsfraktionen aufgenommen hatte, handelt es sich überwiegend um redaktionelle Änderungen sowie die Übernahme von EU-Recht. Aufgenommen wurde aber auch ein Hinweis des Bundesrates,, Sparkassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft steuerlich jenen anzugleichen, die als juristische Person firmieren. Antrag der AfD Die AfD-Fraktion forderte in ihrem Antrag, den Paragrafen 6 des Außensteuergesetzes sowie „die damit verbundenen Ausführungsbestimmungen zur Wegzugsbesteuerung ersatzlos zu streichen“. Zur Begründung heißt es: „Die Wegzugsbesteuerung behindert die freie Entscheidung von Bürgern, ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen. Sie stellt eine faktische Strafe für den Wunsch dar, in einem anderen Land zu leben oder zu arbeiten, und widerspricht damit grundlegenden Freiheitsrechten.“ Vor allem innerhalb der Europäischen Union, wo die Niederlassungsfreiheit eine zentrale Säule darstellt, sei eine solche Regelung „nicht mit den europäischen Werten vereinbar“. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach darauf hingewiesen, dass eine sofortige Besteuerung beim Wegzug unverhältnismäßig sei, schreiben die Abgeordneten. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (21/3058) will die Regierung eine EU-Richtlinie umsetzen, die auf Änderungen im Bereich von Aufsichtsbefugnissen, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und die Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie zielt. Unter anderem geht es dabei um Vorgaben für Risiken in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitszielen. „Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft jährlich in Höhe von rund 89 Millionen Euro“, schreibt der Nationale Normenkontrollrat (NKR) in seiner Stellungnahme. Darin enthalten sei eine jährliche Entlastung von Bürokratiekosten in Höhe von rund zwei Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand liege bei rund 28 Millionen Euro. Der NKR hebt ferner positiv hervor, dass Maßnahmen zur Reduzierung übermäßiger Bürokratie gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Bundesbank und der Deutschen Kreditwirtschaft zur Vereinfachung des nationalen Regelwerks entwickelt worden seien. Länderkammer fordert Maßnahmen zum Bürokratieabbau Eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf hat der Bundesrat abgegeben. Unter anderem fordert die Länderkammer weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Sie schlägt beispielsweise vor, kleine und nicht komplexe Institute, die über eine bessere Ausstattung an Eigenkapital und Liquidität verfügen als bankenaufsichtsrechtlich vorgegeben, bei den Melde- und Reporting-Vorgaben stärker zu entlasten. In ihrer Gegenäußerung sagt die Bundesregierung zu, „sich für einen Abbau übermäßiger bürokratischer Anforderungen im Bereich des Risikomanagements und darüber hinaus“ einzusetzen. Des Weiteren werde sie „Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Proportionalität im Meldewesen prüfen“. (bal/hau/19.12.2025)
