Abstimmung über Vorgaben zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 18. Dezember 2025, nach 20-minütiger Aussprache über die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21) und zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20) ab. Zu beiden Gesetzentwürfen liegen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/3327, 21/3345) vor. Zur Abstimmung über den zweiten Gesetzentwurf hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Änderungsantrag (21/3347) eingebracht, mit dem sie unter anderem „missbräuchliche Telefonpraktiken“ bei Verbrauchervertragsabschlüssen unterbinden will. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sollen Vorgaben der EU-Richtlinien 2024 / 825 und (EU) 2023 / 2673 in nationales Recht umgesetzt werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor beispielsweise irreführenden Umweltaussagen und manipulativen Online-Praktiken („Dark Patterns“) schützen sollen. Künftig sollen etwa allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ nur dann gemacht werden dürfen, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Nachhaltigkeitssiegel sollen laut Entwurf künftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sein. Zudem soll unter anderem ein Verbot eingeführt werden, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz durch besondere Gestaltung von Online-Schnittstellen in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb absehbar eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft verursachen werde. Das Vorhaben verdeutliche, wo die „One in, one out“-Regel ihre Schwäche habe. Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, seien von der Verpflichtung zur Kompensation ausgenommen. „Der NKR dringt deshalb gegenüber der Bundesregierung auf eine Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument ist ansonsten keine wirksame Bürokratiebremse“, heißt es weiter. Stellungnahme des Bundesrates In einer Stellungnahme (21/2464) fordert die Länderkammer insbesondere eine praxisnähere Ausgestaltung der Fristen zur Umsetzung der EU-Richtlinie für die Neugestaltung von Verpackungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmen bis zum 27. September 2026 ihre Verpackungen entsprechend den neuen Anforderungen umstellen müssen. Der Bundesrat hält die Frist jedoch für zu kurz und bittet um eine Verlängerung der Abverkaufsfrist, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die Produktionszyklen der Unternehmen. „Denn dadurch besteht das Risiko, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27. September 2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen“, heißt es dazu. Der Bundesrat fordert daher mehr Flexibilität und eine höhere Rechtssicherheit für Unternehmen. „Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf eine mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit“, kritisiert die Länderkammer. Die Bundesregierung begrüßt zwar das Anliegen des Bundesrates, sieht jedoch europarechtliche Hürden für eine Verlängerung der Fristen. Eine Anpassung über den 27. September 2026 hinaus sei im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung nicht zulässig. Sie betont, dass nationale Gerichte bereits die Möglichkeit hätten, angemessene Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, wenn diese für Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten verursachen. „Die Bundesregierung wird das Thema jedoch gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen, mit dem Ziel, dass diese die Problematik in den Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG adressiert“, heißt es in der Gegenäußerung. Stellungnahme zu den Bürokratiekosten Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme des Bundesrates betrifft die Bürokratiekosten. Die Länderkammer weist darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit einem einmaligen Aufwand von rund 355 Millionen Euro sowie jährlichen Bürokratiekosten von rund 52 Millionen Euro für die Wirtschaft verbunden ist. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bürokratischen Lasten insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren. Die Bundesregierung betont in ihrer Gegenäußerung, dass sie die Bürokratiekosten bereits im Dialog mit Wirtschaftsverbänden „so weit wie möglich“ reduziert habe. Der Gesetzentwurf stelle zudem eine „strikte 1:1-Umsetzung“ der EU-Richtlinie dar. „Die verbleibenden Belastungen von rund 52 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche sind durch die europäischen Vorgaben bedingt und können durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden“, heißt es in der Gegenäußerung. Trotzdem werde sich die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt werden können. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen nahm der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 17. Dezember noch diverse Änderungen am Gesetzentwurf vor. Unter anderem wird die Begründung zum Gesetzentwurf erweitert, um den Begriff des „Nachhaltigkeitssiegels“ konkreter zu fassen. Damit soll eine „praxisgerechte und verhältnismäßige Anwendung“ ermöglicht werden. Zudem wird im Normtext klargestellt, dass die aufgrund des Gesetzentwurfs zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts eingefügten Regelungen für Dark Patterns beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zugleich auch Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb begründen und unlauter sind. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie des Behandlungsvertragsrechts (21/1856) sollen Vorgaben der EU-Richtlinien 2023 / 2673 und 2024 / 825 umgesetzt werden, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen. Die Richtlinien müssen laut Gesetzentwurf bis zum 19. Dezember 2025 beziehungsweise bis zum 27. März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Kern des Entwurfs ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen. Im Bereich der Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträge soll das bislang mögliche „ewige Widerrufsrecht“ eingeschränkt werden; zudem sind weitere Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen. Änderungen sieht der Entwurf auch im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Unternehmer sollen demnach Verbraucher künftig deutlicher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über Haltbarkeitsgarantien informieren müssen. Hinzu kommen neue Informationspflichten etwa zur Reparierbarkeit und zu verfügbaren Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen. Bei Finanzdienstleistungsverträgen wird der Katalog der Informationspflichten neu strukturiert und unter anderem durch Vorgaben zu „angemessenen Erläuterungen“ ergänzt. Darüber hinaus soll im Bürgerlichen Gesetzbuch ein Anspruch auf die unentgeltliche Aushändigung der ersten Kopie der Behandlungsakte verankert werden. Diese Änderung geht laut Vorlage auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023 zurück. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 17. Dezember noch diverse Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. So sollen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch weitere Vorgaben zur Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche aufgenommen werden, die den Abschluss eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen betreffen. Ein Verbraucher soll demnach „nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert“ werden. Laut Begründung soll damit gegen sogenannte „Dark Patterns“ vorgegangen werden. Angepasst wurden zudem der Wortlaut der im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Einsichtnahme in die Behandlungsakte. (scr/hau/17.12.2025)
