Urteil zur Vaterschaftsanfechtung soll umgesetzt werden
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997) hat sich der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, erstmals befasst. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Hintergrund der Neuregelung ist, dass das Bundesverfassungsgericht Paragraf 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt hat und eine Neuregelung, nach Verlängerung der ursprünglich kürzeren Frist nun bis zum 31. März 2026 fordert. Nach der bisherigen Rechtslage kann ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Keine Berücksichtigung findet dabei, ob eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zum leiblichen Vater besteht, in der Vergangenheit bestanden hat oder die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist. In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dem leiblichen Vater dadurch kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung steht. „Zweite Chance“ für den leiblichen Vater Ziel der Neuregelung ist, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden und die Interessen aller Beteiligten sachgerecht berücksichtigt werden. Im Zentrum des Entwurfs steht daher eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater durch Einführung eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien. Der Entwurf ergänzt laut Bundesregierung diese Neuausrichtung um eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte „zweite Chance“ für den leiblichen Vater, um ihm bei Wegfall einer die Anfechtung zuvor sperrenden sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater eine Anfechtung zu ermöglichen. (hau/04.12.2025)
