Schnellere Genehmigungen von Offshore-Windenergieanlagen und Stromnetzen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, nach halbstündiger Debatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze“ (21/1491, 21/2075, 21/2146 Nr. 1.14) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/3078) angenommen. Dafür stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie 2018 / 2001 in deutsches Recht umgesetzt. Damit sollen Genehmigungen von Windenergieanlagen auf See und von Stromnetzen beschleunigt werden. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes sehen Vereinfachung, Entbürokratisierung und Beschleunigung beim Ausbau der erneuerbaren Energien vor. Das Gesetz setzt Vorgaben der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze (Offshore-Anbindungsleitungen, Übertragungsnetze, Verteilnetze) ins nationale Recht um. Eingeführt werden Beschleunigungsflächen für Windenergie auf See beziehungsweise Infrastrukturgebieten für Übertragungsnetze, Verteilnetze und Offshore-Anbindungsleitungen. Für solche Flächen und Gebiete gelten künftig verschlankte Zulassungsverfahren. Die Zulassungsentscheidungen können schneller, einfacher und rechtssicherer erteilt werden, heißt es in dem Entwurf. Änderungen am Regierungsentwurf Im parlamentarischen Verfahren hatte der Ausschuss für Wirtschaft und Energie einen Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD angenommen, der eine größere Flexibilität bei den Ausschreibungsmengen vorsieht. Als Reaktion auf die leer gelaufene Ausschreibungsrunde werden die Mengen für das Ausschreibungsjahr 2026 von 2.500 auf bis zu 5.000 Megawatt ausgeweitet werden. Außerdem erfolgt die Verträglichkeitsprüfung auf Grundlage der vorhandenen Daten zu den betroffenen Natura-2000-Gebiete. Es wird ausschließlich auf der Grundlage von bei den Behörden vorhandenen Daten zu den betroffenen Natura-2000-Gebieten geprüft, ob bei diesen Gebieten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch das Vorhaben ausgeschlossen werden können. Wenn keine geeigneten Daten vorhanden sind, sind keine Kartierungen notwendig. (nki/hau/04.12.2025)
