Schutz geografischer Angabe reformiert und erweitert

Der Bundestag hat am Freitag, 14. November 2025, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz, 21/1510, 21/1936, 21/2146 Nr. 1.7) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2758) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierten die AfD und Die Linke. Gesetzentwurf der Bundesregierung Im Entwurf des sogenannten Geoschutzreformgesetzes (21/1510) heißt es, der Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben im Agrarbereich sei in der EU umfassend novelliert worden. Das EU-Recht zu Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrarbereich) sei zu einem Großteil in die EU-Verordnung 2024 / 1143 überführt und geändert worden. Das entsprechende Bundesrecht, das im Marken-, Wein- und Lebensmittelspezialitätenrecht enthalten sei, müsse an das reformierte EU-Recht angepasst werden. Ferner werde durch die EU-Verordnung 2023 / 2411 erstmals ein EU-weites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen Bereich eingeführt. Dadurch werde wie im Agrarbereich auch in diesem Sektor der Schutz geistiger Eigentumsrechte gestärkt. Zugleich diene das neue Schutzsystem der Verbraucherinformation, der Stärkung traditioneller Betriebe und dem Erhalt von Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen. Schutz geografischer Angaben Die EU habe sich dazu verpflichtet, international registrierte geografische Angaben unabhängig von der Art der Waren zu schützen. Mit den EU-Verordnungen 2024 / 1143 und 2023 / 2411 würden diese Verpflichtungen erfüllt. Auch in der Hinsicht sei eine Anpassung des deutschen Rechts erforderlich. Zur Durchführung der EU-Verordnung 2024 / 1143 wird nun den Angaben zufolge ein neues Stammgesetz in Form eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes geschaffen, auf dessen Grundlage das erforderliche Verordnungsrecht ergehen kann. Das Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes und des Weingesetzes gehen in dem Stammgesetz auf. Die zur Durchführung der EU-Verordnung 2023 / 2411 auf Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften treten im Markengesetz an der Stelle der bisherigen Regelungen zum Agrargeoschutz. Wie schon im Agrarbereich werden zum Schutz eingetragener geografischer Angaben im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse Anspruchsgrundlagen und Klagebefugnisse eingeführt. Auch Kontrollen sind geplant. Änderungen im Rechtsausschuss Gegenüber dem Regierungsentwurf hatte der federführende Rechtsausschuss am 12. November auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch Änderungen vorgenommen. So wurden Übergangsbestimmungen eingeführt, da das Gesetz laut Änderungsantrag nicht mehr vor dem 1. Dezember 2025 in Kraft treten wird. Eine weitere Änderung betrifft das Weingesetz. Hier wird eine Regelung über finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen neu gefasst. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat drang in seiner Stellungnahme (21/1936) auf eine Zuständigkeit des Bundes für die Kontrolle geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse. Konkret schlug die Länderkammer vor, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder alternativ die Bundeszollverwaltung damit zu betrauen. Eine zentrale Kontrollinstanz des Bundes sei zielführender, heißt es zur Begründung. Eine Kontrolle durch die Länder würde zu einem „schwächeren Vollzugsniveau“ führen. Die Länderkammer sieht die Gefahr, „dass Deutschland zum bevorzugten EU-Mitgliedstaat für Akteure wird, die gegen eingetragene EU-Schutzrechte verstoßen“. Ferner kritisierten die Länder, dass die Bundesregierung nicht ausreichend gewürdigt habe, dass es sich nur um eine kleine Zahl an Kontrollen in diesem Bereich handle. „Umso wichtiger ist es zur Erreichung eines veritablen öffentlich-rechtlichen Schutzniveaus, dass Fachkenntnisse, Verwaltungsstrukturen und Kontrollaktivitäten an einer kompetenten Stelle des Bundes gebündelt werden“, heißt es weiter. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag des Bundesrates ab. Die Übernahme der Marktüberwachung durch die Länder sei „zweckmäßig“, heißt es in der Gegenäußerung, und entspreche dem Grundsatz der Länderexekutive nach Artikel 83 des Grundgesetzes. Den Ländern obliege die Marktüberwachung mit wenigen Ausnahmen ohnehin. „Dadurch sind bei den Ländern behördliche Strukturen vorhanden, auf die für die Marktüberwachung von durch geografische Angaben geschützten handwerklichen und industriellen Erzeugnissen zurückgegriffen werden kann“, führt die Bundesregierung an. Verwiesen wird in der Gegenäußerung zudem auf „weitgehende Erleichterungen“ für die Länder: „Es müssen lediglich Stichproben kontrolliert werden, die Aufgaben können auf eine gemeinsame Stelle übertragen oder es können Private mit der Kontrolle beauftragt werden und es dürfen Entgelte oder Gebühren erhoben werden.“ Bundeseinheitliche Regelung zum Überprüfungsverfahren Zustimmung bei der Bundesregierung fand hingegen ein anderer Vorschlag des Bundesrates. Die Länderkammer hatte in ihrer Stellungnahme eine bundeseinheitliche Regelung zum Überprüfungsverfahren beim Inverkehrbringen eines mit einer geografischen Angabe bezeichneten handwerklichen beziehungsweise industriellen Erzeugnisses vorgeschlagen, und zwar die sogenannte Eigenerklärung. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte dazu ein Wahlrecht der Länder vorgesehen. „Nachdem sich die Länder mehrheitlich dafür ausgesprochen haben, eine Eigenerklärung genügen zu lassen, besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Anlass mehr, an dem vorgesehenen Wahlrecht für die Länder festzuhalten. Stattdessen ist einem bundeseinheitlichen Vorgehen bei den Marktzugangskontrollen der Vorzug zu geben“, schreibt die Bundesregierung. Zudem stimmte die Bundesregierung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Korrektur eines Verweisfehlers zu, andere Vorschläge will die Regierung indes nicht umsetzen. (scr/14.11.2025)