Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher

Der Bundestag stimmt am Freitag, 14. November 2025, nach halbstündiger Aussprache über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15). Dazu legt der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Beschlussempfehlung (21/2774) vor. Bündnis 90/Die Grünen legen zu dem Gesetzentwurf einen Entschließungsantrag (21/2789) und Die Linke einen Änderungsantrag (21/2788) zur Abstimmung vor. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (21/1847) sollen Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023 / 2225 in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 20. November 2025 umzusetzen. Vorgesehen ist, dass die Länder die Verfügbarkeit unabhängiger Schuldnerberatungsdienste sicherstellen. Diese Dienste sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher „grundsätzlich kostenlos“ sein. Die Erhebung eines begrenzten Entgelts ist demnach möglich, sofern es höchstens die Betriebskosten deckt und keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellt. Vorgesehen sind zudem jährliche Berichtspflichten der Länder an das Bundesministerium der Justiz sowie des Ministeriums an die Europäische Kommission über die Zahl der vorhandenen Beratungsstellen. In Deutschland gibt es laut Bundesregierung rund 1.380 Schuldnerberatungsstellen. Verlässliche Daten zu deren geografischer Verteilung, Ausstattung oder Wartezeiten lägen jedoch nicht vor, „auf deren Grundlage sich die Notwendigkeit oder der Umfang eines Ausbaus der Beratungskapazitäten prognostizieren ließe“. Daher lasse sich der finanzielle Mehraufwand auf Seiten der Länder nicht im Vorhinein quantifizieren. Änderungen im Rechtsausschuss Der Rechtsausschuss hat am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD noch zwei Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen. Zum einen soll im Schuldnerberatungsdienstegesetz festgeschrieben werden, dass die Dienste für Verbraucher „kostenlos angeboten werden“. Ein „begrenztes“ Entgelt ist demnach nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ zulässig. Ursprünglich hatte der Entwurf vorgesehen, dass die Beratung „grundsätzlich kostenlos“ anzubieten ist und die Möglichkeit für ein „begrenztes Entgelt“ eingeräumt. Dies war in den parlamentarischen Beratungen zu dem Gesetzentwurf sowohl von Abgeordneten als auch von Sachverständigen kritisiert worden. Zum anderen wird durch die Änderungen nun ausführlicher im Normtext dargelegt, wer Schuldnerberatungsdienste im Sinne des Gesetzes erbringen darf. Dazu wird definiert, was unter einem unabhängigen professionellen Anbieter zu verstehen ist. Auch diese Forderung war im parlamentarischen Verfahren erhoben worden. Entschließung geplant Mit einem im Ausschuss ebenfalls beschlossenen Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern einen Vorschlag zu einer „auskömmlichen Finanzierung“ der Schuldnerberatung zu entwickeln. Dabei sollen auch die Möglichkeit der Verfahrensverschlankung, Anpassungen im Verbraucherinsolvenzrecht und die Digitalisierung der Prozesse geprüft werden. Stellungnahme des Bundesrates In ihrer Stellungnahme (21/2458) warnt die Länderkammer vor „erheblichen Mehrkosten“ für Länder und Kommunen, die sich aus der Pflicht ergeben könnten, Beratungsangebote künftig für alle Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Der Entwurf erweitere den Kreis der Ratsuchenden über die bisherige soziale Schuldnerberatung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hinaus. Der Bundesrat kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine konkreten Angaben zu den finanziellen Folgen enthalte und fordert den Bund auf, „seine Angaben zu den Mehrausgaben, die den Ländern und Kommunen durch das Bundesgesetz entstehen würden, zu konkretisieren“. Sollten sich daraus relevante Mehrbelastungen ergeben, sei „sicherzustellen, dass die aus der bundesgesetzlichen Verpflichtung von Ländern und Kommunen resultierenden Ausgaben durch den Bund kompensiert werden“. Zudem bittet die Länderkammer um eine Übergangsregelung, um den Ländern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben. Darüber hinaus regt der Bundesrat an, private Gläubiger – etwa Banken, Zahlungsdienstleister oder Inkassounternehmen – an der Finanzierung unabhängiger Schuldnerberatungsdienste zu beteiligen. Angesichts der angespannten Haushaltslage sei es „notwendig, eine finanzielle Beteiligung nach dem Veranlasserprinzip für diejenigen zu prüfen, die einerseits durch bestimmte neue Bezahlmodelle (zumindest teilweise) mit zur Verschuldung beitragen und andererseits von der Schuldnerberatung unmittelbar profitieren“. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt die Forderungen ab. Nach ihrer Gegenäußerung entstünden durch das Gesetz keine wesentlichen Mehrkosten, da die Beratungsstrukturen bereits gut ausgebaut seien. „Nach derzeitigem Kenntnisstand und auf Grundlage der vorhandenen Daten entstehen aus den genannten Gründen keine wesentlichen Mehrausgaben für die Länder und Kommunen“, heißt es darin. Die Bundesregierung verweist zudem auf eine Prognose, nach der eine Zunahme der Beratungsfälle um ein Prozent zum Vergleichsjahr 2024 zu einer Kostensteigerung von deutschlandweit fünf Millionen Euro führen würde. Eine finanzielle Kompensation zugunsten der Länder komme zudem „aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht“. Auch eine Beteiligung privater Gläubiger sei im Rahmen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen. (scr/12.11.2025)