Steuerlichen Erfassung von Kryptowerte-Transaktionen beschlossen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 6. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023 / 2226 (21/1937, sogenannte DAC-8-Richtlinie) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Linken bei Gegenstimmen der AfD-Fraktion beschlossen. Damit wird eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet. Zur Abstimmung hatten der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (21/2622) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit (21/2623) vorgelegt. Der Finanzausschuss hatte am Mittwoch, 5. November, Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen, darunter redaktionelle Änderungen und Änderungen bei den Löschfristen für Daten beispielsweise bei Dauerschuldverhältnissen wie Lebensversicherungen. Geändert wurde auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Zur Abstimmung lagen Entschließungsanträge von Bündnis 90/Die Grünen (21/2630) und Die Linke (21/2631) vor., die mehrheitlich abgelehnt wurden. Für den Entschließungsantrag der Grünen stimmten die Antragsteller und Die Linke, die übrigen Fraktionen lehnten ihn ab. Dem Entschließungsantrag de Linken stimmten auch die Grünen zu, während Union, AfD und SPD ihn ablehnten. Forderung des Bundesrates Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme neben konkreten kryptobezogenen Anliegen, dass die Bundesregierung bald ein Gesetzgebungsverfahren startet, um „die finanzielle Situation von Alleinerziehenden durch Anhebung oder Weiterentwicklung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende zu verbessern“. Dazu erklärte die Bundesregierung: „Der Entlastungbetrag für Alleinerziehende in seiner jetzigen Form begünstigt insbesondere gutverdienende Alleinerziehende, auch mit erwachsenen Kindern. Geringverdienende Alleinerziehende, selbst mit kleinen Kindern, werden dagegen nicht entlastet. Die Abstimmungen über die konkrete Ausgestaltung einer zielgenaueren Leistung, mit der auch Kosten und Schlechterstellungen verbunden sein können, ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.“ (bal/ste/06.11.2025)
