Wahl zur Besetzung von zwei Richterstellen am Bundesverfassungsgericht
Der Bundestag stimmt am Freitag, 11. Juli 2025, ohne Aussprache über zwei Wahlvorschläge des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts ab. Auf den Richter des Bundesverfassungsgerichts im Zweiten Senat Dr. Ulrich Maidowski soll laut Vorschlag des Gremiums Prof. Dr. Ann-Katrin Kaufhold folgen (21/783). Zur Wahl als Nachfolgerin für die Richterin des Bundesverfassungsgerichts im Zweiten Senat Prof. Dr. Doris König schlägt der Wahlausschuss Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf (21/784) vor. Die Wahl ist geheim. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, also mindestens 316 Stimmen, auf sich vereinigt. Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz Nach Artikel 94 Absatz 1 des Grundgesetzes besteht das Bundesverfassungsgericht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Die beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts setzen sich jeweils aus acht Mitgliedern zusammen. Laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz werden drei Richter jedes Senats aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind. Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Amtszeit dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze, dem vollendeten 68. Lebensjahr. Eine anschließende oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. (scr/vom/08.07.2025)