Abgeordnete entscheiden über Verlängerung der Mietpreisbremse
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wollen die Mietpreisbremse verlängern. Ein dazu vorgelegter Gesetzentwurf „zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ (21/322), steht am Donnerstag, 26. Juni 2025, nach einstündiger Debatte zur Abstimmung. Abgestimmt wird dann auch über einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Mietpreisbremse verschärfen – Mieten stoppen“ (21/355). Darüber hinaus steht auch ein Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen für faire Mieten (21/222) zur Abstimmung. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat zu allen Abstimmungen Beschlussempfehlungen abgegeben (21/631). Gesetzentwurf der Koalition Ziel des Entwurfs ist es, die sogenannte Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 zu verlängern. Aktuell ist die Regelung bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Die Mietpreisbremse begrenzt in ausgewiesenen Gebieten den Anstieg der Miete bei der Neuvermietung einer Wohnung. Die Verlängerung wird in dem Entwurf mit den weiter stark ansteigenden Wiedervermietungsmieten in Ballungszentren begründet, der Mietwohnungsmarkt sei weiterhin angespannt. „Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31. Dezember 2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und dem gestiegenen allgemeinen Preisniveau insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern, aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängen können“, heißt es weiter. „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ Die sogenannte Mietpreisbremse ist in Paragraf 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Sie erlaubt es den Landesregierungen, „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ per Rechtsverordnung auszuweisen. Als angespannt gilt ein Wohnungsmarkt demnach, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung „zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“. Dies ist laut Norm etwa der Fall, wenn die Miete in dem betroffenen Gebiet deutlich stärker steigt als im bundesweiten Durchschnitt oder die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt. In diesen Gebieten darf die Miete bei einer Neuvermietung zu Beginn laut Gesetz höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Abweichungen von dieser Regelung greifen etwa nach einer umfassenden Modernisierung oder wenn die bisherige Miete bereits über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Höhe lag. Gänzlich ausgenommen von der Regelung sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden. Der federführende Rechtsausschuss nahm in seiner abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs am 25. Juni auf Antrag von CDU/CSU und SPD noch eine sachfremde Änderung vor. Mit dieser Änderung soll den Ländern ermöglicht werden, „im Zusammenhang mit der endgültigen Einführung der elektronischen Akte zum 1. Januar 2026 den Umfang der elektronischen Aktenführung bei den Pilotgerichten auch im zweiten Halbjahr 2025 durch Rechtsverordnung (sogenannte Pilotierungsverordnung) bestimmen zu können“. Antrag der Linken Die Abgeordneten fordern in ihrem Antrag, die bisherige Mietpreisbremse nachzuschärfen. Wenn Mieterinnen und Mieter klagen, könne die Mietpreisbremse individuell ein hilfreiches Instrument sein, schreibt die Fraktion. Als gesellschaftliches Instrument reiche es nicht aus. „Mit einer einfachen Verlängerung des Instruments sind weitere drastische Mietsteigerungen vorprogrammiert“, heißt es in der Vorlage. Die Mietpreisbremse müsse entfristet werden und flächendeckend gelten, verlangt die Fraktion Die Linke. In Gebieten „mit angespannten Wohnungsmärkten“ müssten die Wiedervermietungsmieten maximal auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete beziehungsweise die gegebenenfalls niedrigere Vormiete begrenzt werden. In Gebieten mit „nicht angespannten Wohnungsmärkten“ dürften die Wiedervermietungsmieten die ortsüblichen Vergleichsmieten sowie auch die jeweilige Vormiete um maximal sechs Prozent überschreiten, fordern die Abgeordneten. Außerdem müssten Bestandsmieten gedeckelt und stärker reguliert werden. „In angespannten Wohnungsmärkten werden Bestandsmieten für sechs Jahre eingefroren und dürfen nicht erhöht werden“, heißt es in dem Antrag. Gesetzentwurf der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat den Entwurf eines „Faire-Mieten-Gesetzes“ (21/222) vorgelegt. Laut der Fraktion zielt der Entwurf darauf ab, einkommensschwache Mieterinnen und Mieter besser vor Mietpreissteigerungen und überhöhten Angebotsmieten zu schützen, indem das soziale Mietrecht bei Wohnraummietverträgen verbessert wird. Unter anderem sieht der Entwurf eine Entfristung der Mietpreisbremse vor. Zudem schlagen die Grünen in diesem Zusammenhang schärfere Regeln für die Vermietung möblierter Wohnungen vor, um die Umgehung der Mietpreisbremse einzuschränken. Auch bei Indexmietverträgen schlagen die Grünen neue Regelungen vor. So sollen sich Mieterhöhungen künftig an der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt bereitgestellten Indexes für Nettokaltmieten in Deutschland im gleichen Zeitraum orientieren. Weitere Regelungen betreffen die für Mieterhöhungen zu berücksichtigende ortsübliche Vergleichsmiete. Diesbezüglich schlägt die Fraktion unter anderem vor, den Betrachtungszeitraum von sechs auf 20 Jahre zu verlängern. Dadurch versprechen sich die Abgeordneten eine Dämpfung der Mieterhöhungsmöglichkeiten. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten soll zudem die Kappungsgrenze auf neun Prozent in drei Jahren abgesenkt werden. Ferner sieht der Entwurf in diesen Gebieten auch verschärfte Bedingungen für die Eigenbedarfskündigung vor. Eine Verschärfung schlägt die Fraktion zudem beim Mietwucherparagrafen vor. Neben der Erhöhung des Bußgeldes soll der Tatbestand neu gefasst werden, um die Anwendung der Norm auszuweiten. (scr/hau/25.06.2025)