Wahlen zu zehn Gremien
Der Bundestag wählt am Donnerstag, 26. Juni 2025, auf Vorschlag der Fraktionen die Mitglieder von zehn Gremien: Parlamentarisches Kontrollgremium Der Bundestag setzt auf Antrag von CDU/CSU und SPD das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß Artikel 45d des Grundgesetzes ein und wählt dessen Mitglieder mit Stimmkarten. Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) ist für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes zuständig und überwacht den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Bundesregierung muss das PKGr umfassend über die Tätigkeiten der Nachrichtendienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung unterrichten. Das PKGr kann von ihr außerdem Berichte über weitere Vorgänge verlangen. Das Gremium kann Akten und Dateien der Nachrichtendienste einsehen und Angehörige der Nachrichtendienste befragen. Außerdem hat es Zutritt zu allen Dienststellen der Nachrichtendienste. Vertrauensgremium Der Bundestag setzt auf Antrag von CDU/CSU und SPD das Vertrauensgremium gemäß Paragraf 10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ein und wählt dessen Mitglieder mit Stimmkarten. Aufgabe des Vertrauensgremiums ist es, die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste zu billigen, die ihm vom Bundesfinanzministerium vorgelegt werden. Aus Gründen des Geheimschutzes kann der Bundestag die Bewilligung von Ausgaben, die nach diesen geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden, ausnahmsweise davon abhängig machen, dass die Wirtschaftspläne von diesem Vertrauensgremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht, gebilligt werden. Das Gremium teilt die Abschlussbeträge der Wirtschaftspläne dem Haushaltsausschuss rechtzeitig mit. Die Mitglieder sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet. Bundesschuldenwesengesetz-Gremium Der Bundestag setzt auf Antrag von CDU/CSU und SPD das Gremium gemäß Paragraf 3 des Bundesschuldenwesen-Gesetzes ein und wählt dessen Mitglieder mit Stimmkarten. Nach Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes hat der Bundestag für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium gewählt, das vom Bundesfinanzministerium über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet wird. Dem Gremium dürfen nur Mitglieder des Haushaltsausschusses des Bundestages angehören. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Bundeswehrfinanzierungs- und -sondervermögensgesetz-Gremium Der Bundestag setzt auf Antrag von CDU/CSU und SPD das Gremium gemäß Paragraf 5 Absatz 4 des Bundeswehrfinanzierungs- und -sondervermögensgesetzes ein und wählt dessen Mitglieder mit Stimmkarten. Das Gremium geht auf das vom Deutschen Bundestag eingerichtete Sondervermögen Bundeswehr (20/1409) zurück. Mit Hilfe des Sondervermögens sollen im mehrjährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach Nato-Kriterien bereitgestellt werden. Nach Verausgabung des Sondervermögens sollen aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen Mittel bereitgestellt werden, um das Fähigkeitsprofil der Bundeswehr und den deutschen Beitrag zu den dann jeweils geltenden Nato-Fähigkeitszielen zu gewährleisten. Gremium gemäß Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes Der Bundestag setzt auf Antrag von CDU/CSU und SPD das Gremium gemäß Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes ein und wählt dessen Mitglieder per Handzeichen. Der Artikel 13 regelt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Die Bundesregierung muss den Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Wohnraumüberwachung informieren. Das vom Bundestag gewählte neunköpfige Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle über die nach Maßgabe des Artikels 13 vorgenommenen Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus. Gemeinsamer Ausschuss Der Bundestag wählt die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 53a des Grundgesetzes per Handzeichen. Der Gemeinsame Ausschuss ist kein klassischer Ausschuss, sondern ein Notparlament für den Verteidigungsfall. Er besteht aus 32 Bundestagsabgeordneten, die nicht Mitglieder der Bundesregierung sein dürfen, und 16 Mitgliedern des Bundesrates (ein Mitglied pro Bundesland), die an Weisungen nicht gebunden sind. Die Zusammensetzung der 32 Bundestagsabgeordneten richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen.im Bundestag. Der Gemeinsame Ausschuss tritt zusammen, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Vorsitzende ist die Bundestagspräsidentin. Die Bundesregierung muss den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall unterrichten. Der Artikel 53a war im Zusammenhang mit der Verabschiedung der sogenannten Notstandsgesetze 1968 in das Grundgesetz aufgenommen worden. Getagt hat der Gemeinsame Ausschuss noch nie. Vermittlungsausschuss Der Bundestag wählt die von ihm zu entsendenden Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) per Handzeichen.. Der Vermittlungsausschuss ist kein ständiger Ausschuss des Bundestages, sondern ein gemeinsamer ständiger Ausschuss von Bundestag und Bundesrat, von Parlament und Länderkammer also. Ihm gehören 32 Mitglieder an, jeweils 16 von Bundestag und Bundesrat entsandt. Die beiden Vorsitzenden, ein Bundestagsabgeordneter und ein Ländervertreter, wechseln sich im Vorsitz vierteljährlich ab. Wahlprüfungsausschuss Der Bundestag wählt die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses per Handzeichen. Nach Paragraf 3 Absatz 2 des Wahlprüfungsgesetzes besteht der Wahlprüfungsausschuss aus neun ordentlichen Mitgliedern, neun Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die in ihm nicht durch ordentliche Mitglieder vertreten sind. Er überprüft die Gültigkeit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Artikel 41 des Grundgesetzes) und der Wahl der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments (Paragraf 26 des Europawahlgesetzes). Der Wahlprüfungsausschuss wird vom Bundestag für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Zollfahndungsdienst-Gremium Der Bundestag wählt die Mitglieder des Gremiums gemäß Paragraf 80 des Zollfahndungsdienstgesetzes per Handzeichen. Das Gremium besteht aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten. Es wird vom Bundesfinanzministerium in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr unterrichtet. Vor allem über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung betroffener Personen darüber soll dem Gremium berichtet werden. Parlamentarischer Kontrollausschuss von Europol Der Bundestag wählt die Mitglieder des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses von Europol per Handzeichen. Der Gemeinsame Parlamentarische Kontrollausschuss für Europol ist ein gemeinsames Gremium des Europäischen Parlamentes und der Parlamente der EU Mitgliedstaaten. Ziel ist es, eine demokratische Kontrolle der Tätigkeit der europäischen Polizeibehörde zu gewährleisten. Deutschland ist mit je zwei Mitgliedern aus dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag darin vertreten. (vom/10.06.2025)