Karlsruhe verwirft zwei Organklagen der Partei BSW
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Organklagen der Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) verworfen. Das geht aus zwei am Dienstag, 3. Juni 2025, veröffentlichten Beschlüssen hervor (Aktenzeichen: 2 BvE 6 / 25, 2 BvE 9 / 25). Verletzung der Chancengleichheit nicht hinreichend begründet Wie das Gericht mitteilt, machte die Partei BSW in beiden Verfahren eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit geltend. Der Bundestag habe es zum einen zu Unrecht unterlassen, einen Rechtsbehelf einzuführen, mithilfe dessen bei einem knappen Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde und geltend gemachten Zweifeln an der Richtigkeit dieses Ergebnisses eine umgehende Neuauszählung der Stimmen verlangt werden kann. Er sei zum anderen verpflichtet gewesen, im Bundeswahlgesetz eine andere als die bestehende Regelung der Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln vorzusehen. Die Organklagen blieben ohne Erfolg. Sie seien unzulässig, urteilten die Richterinnen und Richter. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit nicht hinreichend substantiiert begründet. Die im Verfahren 2 BvE 6 / 25 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die darauf zielten, eine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 wegen vermeintlicher Auszählungsfehler noch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu erreichen, hatte der Zweite Senat bereits mit Beschluss vom 13. März 2025 (Aktenzeichen: 2 BvE 6 / 25, 2 BvR 376 / 25, 2 BvQ 21 / 25). Wahleinspruchs- und Wahlprüfungsverfahren Der Zweite Senat weist darauf hin, dass die Befassung mit von der Partei vorgebrachten Fehlern bei der Stimmauszählung dem Wahleinspruchs- und Wahlprüfungsverfahren im Bundestag vorbehalten bleibt. Sollte das BSW geltend machen, dass dies zu viel Zeit in Anspruch nehme, habe das Bundesverfassungsgericht die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde in seiner Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, wenn über einen Wahleinspruch durch den Bundestag nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden könnte. Die Annahme des BSW, sei mit allen bei der Wahl unter der Fünf-Prozent-Hürde gebliebenen Parteien gleichbehandelt worden, weil sich deren Reihenfolge nur nach dem Alphabet richte, sei sachlich unzutreffend, heißt es in dem Beschluss weiter. Nach dem Bundeswahlgesetz richte sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Vor diesem Hintergrund bleibe es unverständlich, wenn das BSW eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung vorbringe. Die Partei vertrete die Auffassung, das Bundeswahlgesetz müsse eine Reihung vorsehen, die sie besserstellt als die von ihr zum Vergleich herangezogenen Parteien. (vom/03.06.2025)