Änderungen des Kfz-Haftpflichtrechts im Vermittlungsausschuss
Der Vermittlungsausschuss soll sich mit der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befassen. Das geht aus einer am Mittwoch, 7. Februar 2024, vorgelegten Unterrichtung durch die Bundesregierung (20/10289) hervor. Demnach wurde der Vermittlungsausschuss durch die Regierung gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes einberufen, um einen Kompromiss zu dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021 / 2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (20/8094, 20/9767, 20/10254) zu finden. Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat fungiert. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, um eine Einigung herbeizuführen. Bundesrat stimmt nicht zu Der Bundesrat hatte in seiner 1041. Sitzung am Freitag, 2. Februar 2024, den vom Bundestag am Donnerstag, 14. Dezember 2023, beschlossenen Änderungen im Kfz-Haftpflichtrecht nicht zugestimmt. Ab 1. Januar 2025 würde eine Versicherungspflicht für den Gebrauch von zulassungsfreien Arbeitsmaschinen SAM und Staplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h gelten. Bisher waren diese Geräte allgemein von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht befreit. Zudem soll ein Insolvenzfonds, den die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer finanzieren, künftig Verkehrsopfer auch bei Insolvenz des Kfz-Haftpflichtversicherers absichern. Der Fonds träte an die Stelle der bisherigen deutschen Entschädigung durch den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. Außerdem sollen die Schadensverlaufsbescheinigung der Versicherten harmonisiert und Vorgaben für die Schadensfreiheitsrabattpolitik der Versicherer geregelt werden. Gesetzentwurf der Bundesregierung Geplant war eine 1:1-Umsetzung, „soweit nicht das nationale Recht bereits bisher über deren Anforderungen hinausgeht“. Sie solle zudem möglichst weitgehend die bestehenden Strukturen des Pflichtversicherungsrechts widerspiegeln. Weiter heißt es im Gesetz, im Pflichtversicherungsgesetz werde der Fahrzeugbegriff so definiert, dass sich an den auch bisher versicherungspflichtigen Fahrzeugarten im Ergebnis nichts Wesentliches ändere. Dazu wird im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht von Ausnahmeoptionen der Richtlinie Gebrauch gemacht, um insbesondere weiterhin das Bestehen der Versicherungspflicht grundsätzlich von der straßenverkehrsrechtlichen erlaubten Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr abhängig zu machen. (eis/08.02.2024)