Anhörung zur Änderung der Schuldenbremse im Grundgesetz
Der Haushaltsausschuss befragt am Donnerstag, 13. März 2025, Sachverständige in einer zweistündigen öffentlichen Anhörung zu dem von den Fraktionen der SPD und der CDU/CSU der 20. Wahlperiode angekündigten gemeinsamen Gesetzentwurf zur Änderung der Artikel 109, 115 und 143h des Grundgesetzes (20/15096). Der Die Anhörung findet damit im Anschluss an die erste Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum statt. Es ist vorgesehen, die Vorlage im Anschluss an die erste Lesung zur federführenden Beratung an den Haushaltsausschuss zu überweisen. Die Anhörung wird live im Parlamentsfernsehen und im Internet auf www.bundestag.de übertragen. Änderung der Schuldenbremse Artikel 109 des Grundgesetzes regelt die sogenannte Schuldenbremse und besagt unter anderem, dass der Bund und die Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig sind. Außerdem sollen die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. Durch die Schuldenbremse sollen die langfristige Tragfähigkeit der Haushalte von Bund und Ländern und die finanziellen Handlungsspielräume zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben gesichert werden. Die Schuldenbremse wird in Artikel 115 Grundgesetz für die Bundesebene präzisiert. Demnach ist die maximal zulässige Nettokreditaufnahme auf 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes begrenzt. Im Falle von außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Darüber hinaus soll der zurzeit außer Kraft gesetzte Artikel 143h neu gefasst werden. (11.03.2025)