Bundestag stimmt über Steuererleichterungen ab

Die Abgeordneten des Bundestages befassen sich am Donnerstag, 19. Dezember 2024, abschließend mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes „zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ (Steuerfortentwicklungsgesetz, 20/12778). Dazu haben der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (20/14309) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/14314) vorgelegt. Hingegen erstmals berät das Plenum über einen von den Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen angekündigten Entwurf eines Gesetzes „für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich“ (20/14240). Gesetzentwurf der Bundesregierung Im Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz sind neben der Erhöhung von Freibeträgen in der Einkommensteuer und des Kindergeldes sowie der Anpassung des Steuertarifs zum Inflationsausgleich unter anderem auch die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung und Erweiterungen bei der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehen. Insgesamt erwartet die Bundesregierung, dass die Maßnahmen in dem Gesetzentwurf 2025 zu Mindereinnahmen von 3,4 Milliarden Euro beim Bund, 2,8 Milliarden Euro bei den Ländern und 1,1 Milliarden Euro bei den Gemeinden führen werden. Bis 2028 müssten die öffentlichen Haushalte demnach insgesamt mit einem jährlichen Minus von 27,3 Milliarden Euro kalkulieren. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass die Steuerklassen III und V, die Verheiratete wählen können, künftig entfallen und in die Steuerklasse IV mit Faktor überführt werden. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat warnt in seiner Stellungnahme (20/13159) vor Ausfällen für die Kommunen bei der Gewerbesteuer in Milliardenhöhe. Zugleich schreibt die Länderkammer, dass der Gesetzentwurf hinter dem Anspruch zurückbleibe, nachhaltiges Wachstum zu schaffen und zusätzliche Investitionen zu unterstützen. Dieses Ziel der Bundesregierung begrüßen die Ländervertreter indes. Sie kritisieren dagegen die kurze Frist, sich auf Änderungen einstellen zu können: Die Bundesregierung habe den Gesetzentwurf erst in der parlamentarischen Sommerpause beschlossen, einzelne Regelungen sollten jedoch bereits am 1. Januar 2025 in Kraft treten. „Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang auf die Bedürfnisse der Praxis und die vielfach geäußerte Forderung nach einer verlässlichen und planbaren Steuerpolitik hin“, heißt es in der Stellungnahme. Die Länder üben eine Reihe von Kritikpunkten an dem Gesetzentwurf. Unter anderem wollen sie die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter stärker als die Bundesregierung erhöhen und schlagen 1.000 statt 800 Euro vor. Aus Sicht der Bundesregierung ist dies allerdings „aus haushälterischen Gründen nicht darstellbar“, wie es in deren Gegenäußerung heißt. Bundesregierung prüft Vorschläge Prüfen will die Bundesregierung indes, ob eine Bagatellgrenze bei zu hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld eingeführt wird. Die Bundesländer verweisen darauf, dass Arbeitgeber bei der Zahlung von Kurzarbeitergeld vor der schwierigen und fehleranfälligen Aufgabe stünden, die korrekte Lohnsteuerzahlung zu berechnen. Deshalb müssten sie im Nachhinein oftmals Anzeigen beim Finanzamt vornehmen. Sie sprechen sich deshalb für eine Grenze aus, bis zu der eine Anzeige entbehrlich sein soll. Einen konkreten Betrag nennt der Bundesrat nicht. Steigen sollen aus Sicht des Bundesrats der Übungsleiterfreibetrag (von 3.000 auf 3.300 Euro) und die Ehrenamtspauschale (von 840 auf 900 Euro). Auch das will die Bundesregierung prüfen, weist jedoch unter anderem darauf hin, dass die Pauschalen bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 um 25 Prozent gestiegen seien. Nicht generell ablehnend äußert sich die Bundesregierung auch zu einem Vorschlag, der eine Änderung im Steuerrecht für gemeinnüztige Vereine betrifft. Hier sieht der Gesetzentwurf bisher vor, das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung abzuschaffen. Die Länder lehnen das ab, wollen statt dessen die bisherige Betragsgrenze auf 80.000 Euro erhöhen. „Auch bei Jahreseinnahmen in dieser Höhe ist nicht mit einer übermäßigen Vermögensbildung durch die steuerbegünstigten Körperschaften zu rechnen“, heißt es in der Stellungnahme dazu. Auch im Unternehmenssteuerrecht herrschen unterschiedliche Sichtweisen zwischen Bund und Ländern. Hier lehnt die Bundesregierung weitere Erhöhungen der Gewinn- und Umsatzgrenzen zu steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ab. Gesetzentwurf von SPD und Grünen Wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen sind Regelungen zur fristgerechten Umsetzung von EU-Rechtsakten im Finanzmarktbereich. Diese müssten in deutsches Recht umgesetzt werden wie Teile der Richtlinie (EU) 2023 / 2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP-Omnibus-Richtlinie), die Verordnung (EU) 2024 / 886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro und Teile der geänderten EU-Bankenverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR). Zudem werde im Versicherungsaufsichtsgesetz aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der Paragraf 319 geändert, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016 / 97 über den Versicherungsvertrieb (Neufassung) umzusetzen. Darüber hinaus seien Regelungen vorgesehen, um die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), die den Finanzmarktstabilisierungsfonds verwaltet und überwacht, noch bis Ende des Jahres 2025 aufzulösen, da diese mit fortschreitender Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und entsprechender Reduktion von Aufgaben und Personal keine verwaltungsökonomisch sinnvolle Größenordnung für eine Bundesanstalt mehr darstelle. Persönlich steuerbefreite Kreditinstitute Die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH werde in den Katalog der persönlich steuerbefreiten Kreditinstitute im Körperschaftsteuergesetz und im Gewerbesteuergesetz aufgenommen, um rechtssicher Steuerbelastungen für diese Gesellschaft, die im öffentlichen Interesse den Aufbau der Wirtschaft in Entwicklungsländern unterstütze, zu vermeiden. Unabhängig von den Anpassungen der Finanzmarktgesetzgebung werde im Finanzausgleichsgesetz für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 jeweils eine weitere Zwischenabrechnung im Sinne von Paragraf 14 Absatz 3 und eine weitere Verrechnung der Bundesergänzungszuweisungen im Sinne von Paragraf 16 angeordnet, die für das Ausgleichsjahr 2022 im Jahr 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 im Jahr 2026 durchgeführt werden müssten. (bal/eis/vom/18.12.2024)