Abstimmung über Verordnung zu Cookies auf Webseiten
Zu der „Verordnung der Bundesregierung nach Paragraf 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation“ (20/12718, 20/12868 Nr. 2.2) hat der Ausschuss für Digitales ein Beschlussempfehlung (20/13418) abgeben, über die der Bundestag am Donnerstag, 17. Oktober 2024, nach rund halbstündiger Debatte abstimmt. Verordnung der Bundesregierung Damit Internetnutzer eine „anwenderfreundliche Alternative zu der Vielzahl zu treffender Einzelentscheidungen“ bei Cookie-Einwilligungsbannern haben, hat die Bundesregierung die Verordnung auf den Weg gebracht. Ziel sei, es anwenderfreundliche anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung zu schaffen, die von Endnutzern getroffene Entscheidungen über eine Einwilligung oder Nicht-Einwilligung gegenüber einem Anbieter digitaler Dienste verwalten und diese so entlasten, erläutert die Bundesregierung. Endnutzer sollen ein „transparentes Werkzeug“ erhalten, mit dem sie ihre Entscheidungen jederzeit nachvollziehen und überprüfen können. Keine pauschalen Voreinstellungen zu Tracking-Cookies Hintergrund ist das Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), dass die Schaffung anerkannter Dienste zur Einwilligungsverwaltung vorsieht, die unter anderem „nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren“ und technische Anwendungen zur Einholung und Verwaltung der Einwilligung ermöglichen. „Die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Anbieter von digitalen Diensten erfolgt freiwillig“, heißt es in Paragraf 18 der Verordnung weiter. Pauschale Voreinstellungen zu Tracking-Cookies seien nicht vorgesehen. Das Verfahren der Anerkennung soll durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durchgeführt werden. Unter anderem erforderlich sei für die Anerkennung, dass „kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einwilligung der Endnutzer und an den verwalteten Daten“ vorliegt und der Anbieter „rechtlich und organisatorisch unabhängig von Unternehmen“ ist, die ein solches Interesse haben könnten, heißt es im Verordnungsentwurf dazu. Für Nutzer wie für Anbieter soll die Anerkennung unter anderem einen Anreiz bieten, das Vertrauen in ein rechtssicheres Verfahren zu stärken, schreibt die Bundesregierung weiter. (hau/lbr/12.10.2024)