Novelle des Produkthaftungsrechts unterschiedlich bewertet
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts“ (21/4297) wird von Sachverständigen unterschiedlich bewertet. Bei einer Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 13. April 2026, wurde die geplante 1:1-Umsetzung einer entsprechenden EU-Vorlage teils als zu weitgehend und teils als zu unambitioniert kritisiert. Regierungsentwurf zum Produkthaftungsrecht Erstmals seit 1989 soll das deutsche Produkthaftungsrecht umfassend reformiert werden, heißt es in dem Gesetzentwurf. Vorgesehen ist unter anderem, Software – beispielsweise auch Künstliche Intelligenz (KI) – künftig „unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einzubeziehen“. Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthält der Entwurf Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Wenn der Hersteller eines Produkts außerhalb der EU ansässig ist, sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure der Lieferkette haften. Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen, die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen. Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland Julian Kulaga von der Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) kritisierte in seiner Stellungnahme, der Entwurf gehe materiellrechtlich über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus, indem er den Anwendungsbereich „über das erforderliche Maß ausweitet“. Andererseits bleibe der Regierungsentwurf in prozessrechtlicher Hinsicht hinter den vom Unionsrecht vorgesehenen Möglichkeiten zurück und lasse für das deutsche Recht zugeschnittene prozessuale „Safeguards“ vermissen, die die Geschäftsgeheimnisse und damit die Innovationsfähigkeit deutscher Unternehmen schützen könnten. Dies könne zu einer Verteuerung der erfassten Produkte und im Ergebnis zu einer Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland innerhalb der Europäischen Union führen, warnte er. Vorgerichtlicher Auskunfts- und Offenlegungsanspruch Nicht weitgehend genug sind die Regelungen zur Auskunfts- und Offenlegungspflicht aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes. Dessen Vertreter Felix Methmann forderte, einen vorgerichtlichen Auskunfts- und Offenlegungsanspruch zu schaffen, der mit einer prozessualen Durchsetzungsmöglichkeit verknüpft sein müsse. Wenn die Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen, der potenziell Haftbare dem Verlangen aber nicht nachkommt, sollte es seiner Stellungnahme zufolge eine gebundene Entscheidung des Gerichts auf Anordnung der Herausgabe geben. Würden sich künftig Vorkommnisse zeigen, die die Notwendigkeit von Entschädigungssystemen nahelegen, muss der Gesetzgeber aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverband darauf reagieren. Die Ansprüche dürften nicht staatlich getragen werden. Vielmehr solle ein Entschädigungsfonds – ähnlich dem Deutschen Reisesicherungsfonds – eingerichtet werden. Verständnis für den von Methmann kritisierten Verzicht auf Offenlegungsansprüche gegen Dritte zeigte Prof. Dr. Gerhard Wagner von der Humboldt-Universität Berlin. Es sei zweifelhaft, ob der nationale Gesetzgeber befugt gewesen wäre, eine entsprechende Regelung einzuführen, befand er. Für einen vorprozessualen Anspruch besteht aus Sicht Wagners „wenig praktisches Bedürfnis“. Das innerprozessual zur Verfügung stehende Offenlegungsrecht werde seinen Schatten auf die vorprozessuale Phase werfen und dem Beklagten einen Anreiz geben, Beweismittel offenzulegen, „um den Geschädigten gegebenenfalls von einer aussichtslosen Klage abzuschrecken“, so Wagner. Soweit der Hersteller oder sonstige Verantwortliche das Offenlegungsbegehren des Geschädigten nicht freiwillig erfüllt, sei dieser gut beraten, sogleich eine Schadensersatzklage zu erheben und in deren Rahmen die Offenlegung zu erzwingen, anstatt den mühsamen Weg der Stufenklage zu beschreiten. „Fundamentale Ausweitungen der Haftung“ Kritik an der erfolgten 1:1-Umsetzung gab es von Prof. Dr. Dr. h. c. Christiane Wendehorst von der Universität Wien. Die Vorstellung, durch den Verzicht auf gesetzgeberische Gestaltung besonders wirtschafts- und innovationsfreundlich zu agieren, sei „größtenteils ein Fehlschluss“, urteilte sie. Die Rechtsprechung sei jenseits des Anwendungsbereichs des Gesetzes schließlich nicht gehindert, die Produzentenhaftung auf der Basis der deliktischen Generalklauseln selbst auszugestalten. Durch Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr könne so letztlich ein Haftungsregime entstehen, das der Produkthaftung nicht unähnlich sei. Insbesondere neue Pflichten des Produktsicherheitsrechts könnten dabei auch zu neuen und nicht vollends absehbaren Haftungsrisiken führen. Hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen, wäre im Interesse aller beteiligten Akteure gewesen, befand Wendehorst. Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel von der Universität Bayreuth konstatierte, das gleich an einer ganzen Reihe von Punkten „fundamentale Ausweitungen der Haftung“ stattfänden. Kritisch bewertete er, dass die Bundesregierung die Reform in einem eigenständigen Produkthaftungsgesetz regeln will, statt sie systematisch ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu integrieren. Mit Blick auf den „persönlichen Anwendungsbereich“ war Schmidt-Kessel der Ansicht, dass die Formulierung „berufliche Zwecke“ dazu führe, dass künftig auch arbeitnehmerisch genutzte Sachen und Daten aus dem Schutzbereich herausfallen könnten. Er schlug daher vor, dies auf „selbständig berufliche Zwecke“ zu begrenzen und die Zweiteilung zwischen privater und beruflicher Nutzung grundsätzlich zu überdenken. Vermutungsregeln zu Fehler, Kausalität und Schaden Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hält seine bereits 2022 geäußerte Kritik an der EU-Produkthaftungsreform aufrecht, machte DAV-Vertreter Rupert Bellinghausen deutlich. Der deutsche Gesetzgeber habe wegen der Vollharmonisierung kaum Spielraum und übernehme viele unbestimmte Rechtsbegriffe, was zu Unsicherheiten führe. Besonders kritisch seien neue Vermutungsregeln zu Fehler, Kausalität und Schaden, die das Zivilrecht stark veränderten. Aus Sicht des DAV braucht es mehrere Klarstellungen. So sei in Paragraf 1 die Ergänzung „Gesundheit“ überflüssig und sollte daher gestrichen werden. In Paragraf 2 müsse der Softwarebegriff präzisiert und ausdrücklich auf KI-Systeme ausgeweitet werden. Die Haftungsprivilegierung für Open-Source-Software sei zudem unklar, schwer abzugrenzen und missbrauchsanfällig. (hau/13.04.2026)
