Bundestag novelliert das Chemikaliengesetz

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, nach 20-minütiger Debatte die von der Bundesregierung geplante Novellierung des Chemikaliengesetzes in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (21/4329) beschlossen. Dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes“ (21/3511) stimmten CDU/CSU und SPD zu, dagegen votierten die AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Linke enthielt sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf wird das Chemikaliengesetz an die bereits 2024 in Kraft getretene europäische Verordnung über fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gas-Verordnung, angepasst. Wesentliche Änderungen der F-Gas-Verordnung, die damit in nationales Recht umgesetzt wird, betreffen zum einen neue Verbote: So wird die Bereitstellung und das Inverkehrbringen bestimmter F-Gas-haltiger Produkte und Anlagen ohne Quotenregelung untersagt. Zum anderen sind Sanktionen vorgesehen. So können Behörden bei Verstößen vorübergehende Handelssperren verhängen. Darüber hinaus werden die Mitteilungspflichten an die SCIP-Datenbank (Substances of Concern in Products) „geringfügig“ angepasst. Mit der F-Gas-Verordnung will die Europäische Union die Emissionen von F-Gasen schrittweise senken und bis 2050 auf null reduzieren. Diese klimaschädlichen Gase werden unter anderem in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Löschmitteln eingesetzt. Der Bundestag hat sich zuletzt im Dezember mit Verordnungen der Bundesregierung zur Anpassung des Chemikalienrechts an EU-Vorgaben zu F-Gasen sowie Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, befasst. Änderungen im Umweltausschuss Der Umweltausschuss hatte am 25. Februar Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen und dabei auch Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt. Dieser hatte sich in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf mit Blick auf den illegalen Handel mit F-Gasen unter anderem für eine Erhöhung des Strafmaßes ausgesprochen. Diese werde die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der EU-Umwelt-Strafrichtlinie vollzogen. Der Referentenentwurf dazu sieht nach Regierungsangaben vor, die absichtliche Freisetzung von F-Gasen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu ahnden. Konkret wurde ergänzt, dass entsprechend der europäischen F-Gas-Verordnung mit „Inverkehrbringen“ von F-Gasen „die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union“ oder „die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden“ gemeint ist. (sas/hau/26.02.2026)