Abstimmung über Vorlagen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem

Die Abgeordneten des Bundestages beraten am Freitag, 27. Februar 2026, abschließend über das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS). Dazu liegen dem Parlament zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung vor, die eine Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17) anstreben und eine Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (21/1850, 21/2462, 21/2669 Nr. 19) zum Ziel haben. Über den ersten Entwurf stimmt das Parlament namentlich ab. Der Innenausschuss hat zu den Abstimmungen Beschlussempfehlungen (21/4321) vorgelegt. Vom Haushaltsausschuss liegt ein Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit vor (21/4345). Außerdem beraten die Abgeordneten erstmals über einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Zugang statt Blockade – Zulassungsstopp zu Sprach- und Integrationskursen aufheben“ (21/4280). Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (21/1848) vorgelegt. Die elf EU-Gesetzgebungsakte zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) – eine Richtlinie und zehn Verordnungen – waren am 14. Mai 2024 beschlossen worden und werden Mitte kommenden Jahres anwendbar. Von der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Reform sind insbesondere das Asyl- und das Aufenthaltsgesetz betroffen. Wie die Bundesregierung ausführt, müssen aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus EU-Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen, entsprechende Regelungen in bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen laut Vorlage zudem zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen; ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Zu den genannten Rechtsakten zählt unter anderem die Asylverfahrens-Verordnung, mit der verpflichtende Asylgrenzverfahren eingeführt werden. Ziel der Verfahren an den EU-Außengrenzen ist den Angaben zufolge die schnelle und zugleich rechtsstaatliche Durchführung der Asylverfahren für Personen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf internationalen Schutz in der EU haben. Dementsprechend gelte das Asylgrenzverfahren für bestimmte Personengruppen, schreibt die Bundesregierung in der Begründung: „für Personen, die die Behörden etwa über ihre Identität getäuscht haben, Personen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen und Personen aus Herkunftsstaaten, bei denen in Bezug auf deren Asylantrag eine durchschnittliche EU-weite Schutzquote von 20 Prozent oder weniger vorliegt“. Vom Asylgrenzverfahren ausgenommen sind laut Vorlage unbegleitete Minderjährige, sofern sie keine Sicherheitsgefahr darstellen. Minderjährige und ihre Familienangehörigen sollen den Angaben zufolge nicht vorrangig vom Asylgrenzverfahren erfasst werden. Auch wenn Deutschland landseitig nicht über EU-Außengrenzen verfüge, seien die Verfahren „für die luft- und seeseitigen EU-Außengrenzen einzuführen“. Mit der „Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung“ wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Durchführung eines Asylverfahrens überarbeitet, wie die Bundesregierung ferner darlegt. Danach sollen solche Verfahren beschleunigt werden, in denen Schutzsuchende bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Auch sollen Überstellungen länger möglich sein, beispielsweise wenn sich Schutzsuchende diesen entziehen. Neben entsprechenden Anpassungen enthält der Gesetzentwurf hier Regelungen zum Verfahren bei Übernahmen von Personen aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des sogenannten Solidaritätsmechanismus, der ebenfalls in der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung vorgesehen ist. Schaffung einer Migrationsdatenbank Um irreguläre Zuwanderung in die Union und Sekundärbewegungen innerhalb der EU besser und vollständiger nachvollziehen zu können, soll Eurodac mit einer weiteren Verordnung „zu einer echten Migrationsdatenbank ausgebaut werden“, wie es in der Begründung des Weiteren heißt. Neben Schutzsuchenden und irregulär eingereisten Personen sollen danach künftig auch Daten weiterer Personengruppen in Eurodac gespeichert werden. Ziel der Anpassungen der Eurodac-Verordnung ist es laut Vorlage unter anderem, Sekundärmigration zu reduzieren. Der Gesetzentwurf enthält den Angaben zufolge in diesem Zusammenhang insbesondere eine Anpassung der Altersgrenzen für die Registrierung sowie eine Auskunftsbeschränkung im Falle von Bedrohungen für die innere Sicherheit. Zugleich schreibt die Bundesregierung, dass die GEAS-Rechtsakte „ein umfassendes Regime der Früherkennung und Berücksichtigung besonderer Schutzbedarfe“ enthielten, die auch im Rahmen des nationalen Rechts zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sehen die GEAS-Rechtsakte den Angaben zufolge unter anderem an verschiedenen Stellen Regelungen zu Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie zu Haft vor. Der Gesetzentwurf enthalte die entsprechenden Regelungen „für Maßnahmen im Rahmen der Überprüfung, des Asylverfahrens und des Asylverfahrens an der Grenze sowie des Rückkehrverfahrens an der Grenze, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien im Einzelfall sicherzustellen“. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem“ (21/1850). Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Anpassungsgesetzes enthält das „GEAS-Anpassungsfolgegesetz“ Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Wie die Bundesregierung in der Begründung dieses „Anpassungsfolgegesetzes“ ausführt, sehen die Rechtsakte zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) – zehn EU-Verordnungen und eine Richtlinie – „zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen“. Ebenso müssten Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Ferner sei sicherzustellen, dass die Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) den Vorgaben der GEAS-Reform entsprechen. „Zur Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform sind insbesondere das AZR-Gesetz sowie die AZRG-Durchführungsverordnung anzupassen“, heißt es in der Begründung weiter. Auch weitere Gesetze seien vom Änderungsbedarf betroffen. So werde sichergestellt, dass zum einen die nationalen leistungsrechtlichen Regelungen den Vorgaben der EU-Rechtsakte entsprechen und „ zum anderen die Änderungen von Begrifflichkeiten und Verfahren sowie die Anpassung von Zuständigkeiten durch die GEAS-Reform im Ausländerzentralregister abgebildet werden. Stellungnahme des Bundesrates Als Unterrichtung (21/2462) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf vor. Die Länderkammer wendet sich in ihrer Stellungnahme unter anderem mit Blick auf die medizinische Versorgung betroffener Minderjähriger gegen eine „im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung“ auf bestimmte Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die „insbesondere im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention“ abzulehnen sei. Durch die Differenzierung entstehe eine „Ungleichbehandlung abhängig davon, ob sich die Minderjährigen (noch) in einem Asylverfahren befinden“, argumentiert der Bundesrat. Dies führe beispielsweise zu dem Ergebnis, dass ausreisepflichtige Kinder, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, nur noch einen eingeschränkten Anspruch auf gesundheitliche Versorgung haben, kritisiert die Länderkammer und plädiert für eine Streichung der monierten Einschränkung. Damit erhielten laut Bundesrat alle nach den Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Kinder die gleiche umfassende medizinische Versorgung wie minderjährige Deutsche. Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung den Vorschlag der Länderkammer ab. Die vorgenommene Ungleichbehandlung sei sachlich begründet, schreibt sie und verweist darauf, dass Ausreisepflichtige verpflichtet seien, Deutschland umgehend zu verlassen. Bei nur kurzem Aufenthalt in der Bundesrepublik seien „langfristige Behandlungen (zum Beispiel Zahnspange)“ nicht gerechtfertigt. Die in Artikel 4 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes („Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt“) für diesen Personenkreis vorgesehene Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erscheine „in Hinblick auf die anstehende Ausreise angemessen und zielführend“. Änderungen im Innenausschuss Zu beiden Gesetzentwürfen beschloss der Innenausschuss am 25. Februar Änderungen, die die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht hatten. Unter anderem sollen danach Asylbewerber bereits nach dreimonatigem Aufenthalt in der Bundesrepublik einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Nicht gelten soll dies für Ausländer, die „wiederholt oder in erheblicher Weise“ ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachkommen, also beispielsweise ihre Identität verschleiern. Wie der Ausschuss dazu in der Begründung ausführt, ist die grundsätzliche Reduzierung der Frist von sechs auf drei Monate für Asylbewerber eine Maßnahme zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag angekündigten Vorhabens, Hürden für Flüchtlinge bei der Beschäftigungsaufnahme abzubauen und Arbeitsverbote auf maximal drei Monate zu reduzieren. Antrag der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dringt darauf, den „Zulassungsstopp zu Sprach- und Integrationskursen“ aufzuheben. In ihrem Antrag (21/4280) schreibt die Fraktion, das Bundesinnenministerium habe am 9. Februar gegenüber den Trägern der Integrations- und Sprachkurse in einem Rundschreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) verkündet, „dass bis Ende des Jahres keine Zulassungen nach Paragraf 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erteilt werden“. Zugleich fordert sie die Bundesregierung auf; die Aussetzung der Zulassungen „sofort zurückzunehmen und zügig über Zulassungsanträge zu bescheiden“. Der Zulassungsstopp sei „integrationspolitisch kontraproduktiv, arbeitsmarktpolitisch ineffizient und gesellschaftlich schädlich“, kritisieren die Abgeordneten in der Vorlage. Sprache sei der Schlüssel zur gesellschaftlichen Teilhabe und eröffne Zugang zu Bildung, sozialen Kontakten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Auf Grund der Aussetzung der Zulassungen werde 129.500 Personen und damit 40 Prozent der potenziellen Teilnehmer der Zugang zum Sprach- und Integrationskurs verwehrt bleiben. Von dieser Maßnahme seien insbesondere ukrainische Geflüchtete mit vorübergehendem Schutzstatus betroffen. In dem Antrag fordert die Fraktion zugleich, die Sprach-, Integrations- und Berufssprachkurse „als Teil einer verlässlichen Teilhabeinfrastruktur dauerhaft abzusichern“. Auch soll die Bundesregierung nach dem Willen der Abgeordneten unter anderem die Kursmodalitäten stetig verbessern, geschlechtsspezifische Hürden abbauen und Kinderbetreuung während der Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen gewährleisten. (sto/eis/25.02.2026)