Abgesetzt: Bundestag debattiert über medizinische Versorgung
„Primärversorgung gesetzlich verankern – Die Versorgung der Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht steuern, Fachkräfte entlasten“ lautet der Titel eines Antrags von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angekündigten Antrags, der ursprünglich am Mittwoch, 25. Februar 2026, auf der Tagesordnung des Bundestages stehen sollte. Die Debatte wurde jedoch von der Tagesordnung abgesetzt. Abgestimmt werden sollte auch über den Grünen-Antrag „Medizinische Versorgungszentren reformieren“ (21/1667). Dazu gibt es eine Beschlussvorlage des Gesundheitsausschusses (21/3075), in der die Ablehnung empfohlen wird. Abzustimmender Antrag der Grünen Der abzustimmende Antrag (21/1667) zielt auf eine vereinfachte Gründung kommunaler Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) sowie auf mehr Transparenz über die Inhaber von MVZ mit Blick auf rein renditeorientierte Investoren ab. Medizinische Versorgungszentren ermöglichten die Anstellung von Ärzten und Psychotherapeuten, die nicht selbst einen Kassensitz erwerben müssten, heißt es in dem Antrag. Das sei vor allem für jüngere Ärzte attraktiv. MVZ böten das Potenzial, die Versorgungslandschaft sinnvoll zu ergänzen. Sie könnten von Ärzten, Krankenhäusern und Kommunen gegründet werden. Die Gründung kommunaler MVZ stoße jedoch auf einige wirtschaftliche und bürokratische Hürden, die abgebaut werden müssten. Als problematisch werden in dem Antrag die investorenbetriebenen MVZ (iMVZ) genannt. Über den Erwerb eines Krankenhauses könnten Investoren die Gründungsberechtigung für MVZ erlangen. Bei den iMVZ bestehe häufig kein langfristiges Anlageinteresse, das Ziel sei ein gewinnbringender Verkauf nach wenigen Jahren. Renditedruck durch kurze Anlagehorizonte und häufige Eigentümerwechsel könnten dem Ziel einer langfristig guten Gesundheitsversorgung entgegenstehen. MVZ sollen in das Arztregister eingetragen werden Die Abgeordneten machen sich in dem Antrag für gesetzliche Ergänzungen stark. Um Kommunen die Gründung oder Übernahme von MVZ in der Rechtsform einer GmbH zu erleichtern, solle klargestellt werden, dass die Gesellschafter ihre Sicherheitsleistungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ der Höhe nach begrenzen können. Um Transparenz herzustellen, solle zudem festgelegt werden, dass MVZ in das Arztregister eingetragen werden und die Eintragung Angaben zum Träger, den wirtschaftlich Berechtigten und zur ärztlichen Leitung beinhalten muss. (pk/hau/24.02.2026)
