1. Februar 1951: Bundestag beschließt Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

Seit seiner Gründung im Jahr 1951 wacht das Bundesverfassungsgericht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Als das Bundesverfassungsgericht am 7. September 1951 seine Arbeit aufnimmt, ist das Grundgesetz, über dessen Einhaltung es wachen soll, bereits mehr als zwei Jahre in Kraft. Artikel 93 des Grundgesetzes (GG) in der damaligen Fassung weist dem neuen Gericht seine Aufgaben zu. Da das Gericht zu seinem Tätigwerden eines Bundesgesetzes bedurfte (Artikel 94 Absatz 2 GG), wurde es erst 1951 nach Inkrafttreten des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz, BVerfGG) am 17. April 1951 funktionsfähig. Das am 1. Februar 1951 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz über das Bundesverfassungsgericht regelt unter anderem Zuständigkeiten, Besetzung, Verfahrensarten sowie die formellen und materiellen Voraussetzungen der Rechtsbehelfe. Hier ist auch geregelt, dass das Gericht nicht nur Streitigkeiten zwischen Staatsorganen klären, sondern auch über Verfassungsbeschwerden entscheiden soll, die jede und jeder erheben kann. Ringen um das Gesetz Über Aufbau, Verfahren und Richterwahl wurde im Bundestag bis 1951 intensiv gerungen. In der zweiten Beratung am 25. Januar 1951 unterstreicht der Vorsitzende des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Dr. Wilhelm Laforet (1877 bis 1959, CSU), die Bedeutung des Vorhabens: „Der Entwurf des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gibt Ihnen den Entwurf des wichtigsten verfassungsrechtlichen Gesetzes, das im Vollzug des Grundgesetzes erlassen ist.“ Laforet betont den Anspruch breiter parlamentarischer Zustimmung: „… dass das Bundesverfassungsgerichtsgesetz so tief in unser ganzes Verfassungsleben eingreift, dass die Erlassung des Gesetzes von der Zusammenarbeit und dem Einverständnis des allergrößten Teils der Mitglieder des Bundestags getragen sein muss.“ Zur Intensität der Beratungen führt er aus: „Der Rechtsausschuss hat diesem Gegenstand 32 Sitzungen zuwenden müssen … Dazu treten die vielen Sitzungen des interfraktionellen Einigungsausschusses …“ Zur Stellung des neuen Gerichts stellt der Staatsrechtler klar: „Das Bundesverfassungsgericht ist kein oberes Bundesgericht, sondern nach § 1 ein Verfassungsorgan in der Reihe der durch das Grundgesetz geschaffenen Verfassungsorgane: Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung. Aber es ist ein Gerichtshof des Bundes, der gegenüber den übrigen Verfassungsorganen selbständig und unabhängig ist.“ Abstimmung im Bundestag Am Donnerstag, 1. Februar 1951, verabschiedet der Deutsche Bundestag das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (1/328, 1/788, 1/788zu, 1/1724). Gegenstimmen kommen lediglich aus der kommunistischen Fraktion. Walter Fisch (1910 bis 1966, KPD) warnt: Das Gericht werde durch das Gesetz ermächtigt, „selbst, autoritär zu bestimmen … was Recht ist, welches Gesetz Geltung haben soll und welches nicht“. Dem widerspricht der stellvertretende Ausschussvorsitzende Dr. Adolf Arndt (1904 bis 1974, SPD). Er betont die Notwendigkeit der Unabhängigkeit: Das Gericht könne seine Aufgabe nur erfüllen, wenn es ein „allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof“ sei. Zugleich hebt Arndt die Kompetenzbindung hervor: Das Gericht dürfe keine Aufgabe an sich ziehen, „die ihm nicht zukommt“. Arndt macht außerdem deutlich, „dass erst durch dieses Verfassungsgericht das Gleichgewicht in der Ausübung der Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wird“ und es der Gefahr begegne, „der das Grundgesetz durch Versuche zu seiner Aushöhlung schon ausgesetzt war und noch ist“. Inkrafttreten und Arbeitsaufnahme 1951 Am 17. April 1951 tritt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in Kraft. Am 7. September 1951 nehmen 23 Richter und eine Richterin ihre Arbeit im Prinz-Max-Palais in Karlsruhe auf. Noch vor der feierlichen Eröffnung ergeht am 9. September 1951 die erste Entscheidung. Am 28. September 1951 wird das Bundesverfassungsgericht durch Bundespräsident Prof. Dr. Theodor Heuss (1884 bis 1963) und Bundeskanzler Dr. h. c. Konrad Adenauer (1876 bis 1967) feierlich eröffnet. Der erste Präsident Dr. Hermann Höpker-Aschoff (1883 bis 1954) betont in seiner Antrittsrede: „Wir Richter des Bundesverfassungsgerichts sind Knechte des Rechts und dem Gesetze Gehorsam schuldig.“ Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht entscheidet darüber, wie das Grundgesetz auszulegen ist und ob Bundes- und Landesrecht mit ihm vereinbar sind. Es entscheidet außerdem über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder sowie in Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, beispielsweise zwischen Bundestag und Fraktionen oder einzelnen Abgeordneten. Über die Verfassungsbeschwerde kann jede Person geltend machen, in Grundrechten verletzt zu sein. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar; alle übrigen Staatsorgane sind an seine Rechtsprechung gebunden. Das Bundesverfassungsgericht besteht heute aus 16 Richterinnen und Richtern. Die eine Hälfte wählt jeweils mit Zweidrittelmehrheit der Bundestag auf Vorschlag des Wahlausschusses, die andere Hälfte der Bundesrat. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre; danach dürfen die Richter nicht wiedergewählt werden. Neue Verankerung im Grundgesetz (2024) Am 19. Dezember 2024 hat der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit eine Änderung der Artikel 93 und 94 GG beschlossen (20/12977). Damit wurden wesentliche Strukturmerkmale des Bundesverfassungsgerichts, die bisher im nur BVerfGG geregelt waren, ausdrücklich ins Grundgesetz aufgenommen – darunter in Artikel 93 GG die Gliederung in zwei Senate mit je acht Richterinnen und Richtern, die Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze der Richterinnen und Richter von 68 Jahren, das Wiederwahlverbot und die Geschäftsordnungsautonomie des Bundesverfassungsgerichts. Der Status als Verfassungsorgan ist in Artikel 93 Absatz 1 GG verankert worden: „Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.“ Zugleich wurde in Artikel 94 Absatz 4 GG die Bindungswirkung der Entscheidungen verfassungsrechtlich klargestellt. Neu ist außerdem ein Ersatzwahlmechanismus, falls die Nachwahl einer Richterin oder eines Richters innerhalb einer Frist nicht gelingt; die Einzelheiten regelt das ebenfalls geänderte BVerfGG (20/12978). (klz/23.01.2026)