Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere
Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Januar 2026, erstmals die Gesetzentwürfe der Bundesregierung „zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ (21/3542), das dazu gehörende Ausführungsgesetz (Hochseeschutzgesetz, 21/3543) sowie das Vertragsgesetz zum Erdgas-Abkommen mit den Niederlanden (21/3491) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurden die Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend für die ersten beiden Gesetzentwürfe ist der Umweltausschuss, federführend für das Vertragsgesetz zum Erdgas-Abkommen mit den Niederlanden ist Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Erster Gesetzentwurf Mehr als zwei Jahre nach Unterzeichnung des UN-Hochseeschutzabkommens am 19. Juni 2023 haben im September 2025 die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen 60 Staaten das „Übereinkommen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ ratifiziert. Im Vertragsgesetzentwurf (21/3542) heißt es, die Meeresgebiete jenseits der Hoheitsbefugnisse von Staaten – die sogenannte Hohe See und der Tiefseeboden jenseits der nationalen Festlandsockel – seien zunehmenden Bedrohungen ausgesetzt, darunter Klimawandel, Überfischung und Zerstörung von Lebensräumen, Verschmutzung und Versauerung sowie Unterwasserlärm. Für diese Meeresgebiete habe es bislang jedoch keine international einheitliche Regelung zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der dortigen biologischen Vielfalt gegeben, die über die allgemein gehaltenen Vorschriften des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen hinausgehe. Diese Lücke solle das UN-Hochseeschutzabkommen schließen, erklärt die Bundesregierung. Es ermögliche unter anderem die Ausweisung von Meeresschutzgebieten, etabliere umfassende Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen für „neue und unregulierte Tätigkeiten“ und regele die Verteilung von Gewinnen aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen (MGR) und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen (DSI). Zweiter Gesetzentwurf Ein Bedarf zur Umsetzung ins nationale Recht bestehe für drei der vier Hauptteile des Übereinkommens, schreibt die Bundesregierung zudem im Entwurf für das Hochseeschutzgesetz (21/3543): Diese beträfen den Umgang mit MGR und DSI, gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die Vorgaben sollten sicherstellen, dass die notwendigen Informationen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI auf nationaler Ebene erhoben und „in den Vermittlungsmechanismus eingespeist werden“, heißt es im Entwurf weiter. Dies gewährleiste die wissenschaftliche Dokumentation und Transparenz im Zusammenhang mit der Entnahme von MGR sowie ihrer Nutzung und der davon abgeleiteten DSI. Die Regelungen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten stellten beispielsweise sicher, dass Meeresschutzgebiete durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden können. Als sogenannte Notfallmaßnahmen nennt die Bundesregierung unter anderem Kontrollen von Wasserfahrzeugen oder Seeanlagen. Die Regelungen legen ihr zufolge auch bestimmte Zuständigkeiten für das Bundesamt für Naturschutz fest. So soll es unter anderem die zuständige Behörde für die Genehmigung von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Hochseeschutzabkommen werden. Zuständigkeiten für Genehmigungsverfahren durch das Umweltbundesamt oder das Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie blieben davon unberührt, schreibt die Bundesregierung. Dritter Gesetzentwurf Die Bundesregierung will mit den Niederlanden ein Abkommen zur Erdgasförderung in der Nordsee vor der Insel Borkum schließen. Dazu hat sie dem Bundestag nun den Entwurf eines Vertragsgesetzes „zu dem Abkommen vom 27. August 2025 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee“ (21/3491) vorgelegt. Das Abkommen betrifft eine grenzüberschreitende Kohlenwasserstofflagerstätte in der Nordsee – das sogenannte N05-A-Feld – und soll die Zusammenarbeit beider Staaten bei dessen Erschließung sowie bei der Erschließung weiterer grenzüberschreitender Lagerstätten regeln. So sind unter anderem ein Verfahren zur Ermittlung und Aufteilung der grenzüberschreitenden Gasvorkommen sowie Regelungen zur Erhebung von sogenannten Förderabgaben vorgesehen. Darüber hinaus soll das Abkommen die Zusammenarbeit der niederländischen und deutschen Bergbehörden sichern. Die Genehmigung des Förderprojekts selbst ist wiederum nicht Gegenstand des Abkommens, wie die Bundesregierung schreibt. Die bergrechtliche Genehmigung und die Entscheidung über die Förderung sowie die Einhaltung der sonstigen rechtlichen Vorgaben oblägen gemäß den Vorgaben des Grundgesetzes und des Bundesberggesetzes dem betroffenen Land Niedersachsen, heißt es im Entwurf. Eine Förderung von Erdgas aus der Lagerstätte N05-A soll demnach nur so lange erfolgen, „wie die Nachfrage in den Niederlanden und Deutschland dies verlangt“. (sas/15.01.2026)
