EU-weite Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren erörtert
Um die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel (E-Evidence) in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union geht es in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/3192), zu dem im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 12. Januar 2026, eine öffentliche Anhörung stattfand. Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie 2023/1544 umgesetzt und die EU-Verordnung 2023/1543 durchgeführt werden. Die Sachverständigen aus den Strafverfolgungsbehörden bestätigten die Notwendigkeit eines transnationalen Datenzugriffs zur Beweisbeschaffung, gerade in Kriminalitätsbereichen, während die Strafrechtler fehlende rechtsstaatliche Sicherungen bemängelten. Mit der Umsetzung der Richtlinie beziehungsweise der Durchführung der Verordnung sollen laut Bundesregierung Regelungen geschaffen werden, die es ermöglichen, den Strafverfolgungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten unter gewissen Voraussetzungen die Sicherung und Herausgabe von bestimmten personenbezogenen Daten grenzüberschreitend anzuordnen. „Die europäischen Regelungen reagieren insbesondere auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen“, heißt es im Entwurf. Warnung vor schwachem Rechtsschutz Aus Sicht von Prof. Dr. Kai Ambos von der Georg-August-Universität Göttingen, der für die SPD-Fraktion eingeladen wurde, wird mit dem Entwurf der Rechtsschutz abgeschwächt. So viel effizienter sich der EU-weite Datenzugriff gegenüber traditioneller Rechtshilfe auch erweisen möge, so dürfe doch das Missbrauchspotenzial nicht unterschätzt werden, heißt es in seiner schriftlichen Stellungnahme. Deshalb bedürfe es wirksamer rechtsstaatlicher Sicherungen. Insoweit komme einer grundrechtssensiblen innerstaatlichen Umsetzung große Bedeutung zu. Aus Verteidigungssicht seit die Verordnung ein weiterer Baustein der traditionell verfolgungslastigen EU-Kriminalpolitik Leonora Holling von der Bundesrechtsanwaltskammer, die ebenfalls auf Vorschlag der SPD-Fraktion eingeladen wurde, kritisierte in ihrer Stellungnahme ebenfalls die Einschränkung der Rechtsbehelfe. Der Verzicht auf einen Rechtsbehelf zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollstreckungsbehörde könne zur Rechtsunsicherheit führen und gefährde fundamentale Unionsgrundrechte. Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelungen seien aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer im Grundsatz zu begrüßen. Es gebe jedoch weitere Aspekte, die zu Rechtsunsicherheit in der Praxis führen könnten. Sicherer Rechtsrahmen angemahnt Für Kai Kempgens vom Deutschen Anwaltverein, der von der Fraktion Die Linke vorgeschlagen wurde, ist das E-Evidence-Paket für hiesige Ermittler ein mächtiges Werkzeug, um direkt auf Daten zuzugreifen, die in Händen privater Diensteanbieter in europäischen Mitgliedstaaten liegen. Auf der anderen Seite gehe die Bundesrepublik erhebliche EU-interne Verpflichtungen ein, wenn im Gegenzug anderen Mitgliedstaaten ein solcher direkter Abruf von Daten bei hiesigen Diensteanbietern gewährt und die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Rechtsakten anderer innereuropäischer Jurisdiktionen erweitert werde. Beides habe für die Betroffenen eine hohe Grundrechtsrelevanz und bedürfe eines sicheren und verlässlichen Rechtsrahmens. Der Vizepräsident des Bundeskriminalamtes, Sven Kurenbach, der für die CDU/CSU-Fraktion eingeladen wurde, begrüßte aus polizeilicher Sicht die Verfahrenserleichterungen zur Erlangung digitaler Beweismittel innerhalb der EU. In seiner Stellungnahme wies er gleichzeitig auf praktische Herausforderungen hin, welche die Umsetzung des E-Evidence-Pakets für die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland, insbesondere für die Polizeien des Bundes und der Länder, mit sich bringen dürften. Es bestehe die Sorge, dass Anfragen außerhalb von Strafverfahren nach Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr beantwortet werden. Dies würde insbesondere bei Gefährdungshinweisen im Bereich politisch motivierter Kriminalität eine erhebliche Einschränkung bedeuten. Kurenbach sprach von einer bis zu sechsstelligen Zahl von Anfragen in Strafverfahren pro Jahr bundesweit aufgrund der Verordnung, Tendenz steigend. Zusätzlicher Aufwand für Staatsanwaltschaften Aus Sicht von Sebastian Murer, Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München, kann das E-Evidence-Paket zur nachhaltigen Bekämpfung von Straftaten beitragen. Umsetzung und Durchführung bedeuteten jedoch einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Staatsanwaltschaften, heißt es in Murers Stellungnahme. Dies betreffe nicht nur die Prüfung von eigenen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen, sondern auch die Prüfung von Ablehnungsgründen bei aus dem Ausland eingehenden Anordnungen und auch die Vollstreckung bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Diensteanbieter, insbesondere bei Bußgeldern. Diese Verfahren würden komplex und zeitaufwendig sein. Erhöht werden sollte deshalb die Unterstützung der Länder und damit auch der Staatsanwaltschaften. Laut Prof. Dr. Arndt Sinn von der Universität Osnabrück, der wie Murer von der Unionsfraktion für die Anhörung vorgeschlagen wurde, bedeutet der Entwurf einen Paradigmenwechsel vom klassischen Rechtshilferecht hin zur Privatisierung der Rechtshilfe. Er sei grundsätzlich geeignet, die von der EU verfolgte Beschleunigung und Standardisierung der grenzüberschreitenden Beweiserhebung zu unterstützen, heißt es in Sinns Stellungnahme. Zugleich sei der Entwurf dort ausbaufähig, wo er Rechtsbehelfe limitiere und damit eine ohnehin schwache Kontrollarchitektur weiter ausdünne. Gerade im Kontext elektronischer Beweise, in dem Eingriffsintensität, Streubreite und Missbrauchsrisiken strukturell erhöht seien, sei ein schwacher Rechtsschutz nicht nur ein abstraktes Grundrechtsproblem, sondern ein Risiko für die Verwertbarkeit und für die Legitimität strafprozessualer Ergebnisse. „Entwurf ist hochproblematisch“ Auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingeladen wurde Dr. Anna Oehmichen von der Freien Universität Berlin, die den Entwurf ablehnte. Die Rechtsanwältin sagte, die Verkürzung des Rechtsschutzes sei weder mit Deutschlands Protokollerklärung noch mit deutschem Verfassungsrecht und europäischem Recht vereinbar. Sie stehe auch im Widerspruch zum erklärten Ziel der Verordnung, Grundrechte zu wahren und betroffenen Personen einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. In dem „hochproblematischen“ Entwurf werde die Bedeutung der Grundrechte verkannt. Es sei mehr als fraglich, ob die Umsetzung überhaupt mit der umzusetzenden Verordnung vereinbar ist. Als Beispiel nannte sie, dass im Vollstreckungsstaat überhaupt kein Rechtsschutz mehr vorgesehen ist. Regelung über Stammgesetz Der Entwurf sieht vor, den sogenannten E-Evidence-Mechanismus in einem eigenen Stammgesetz zu regeln, dem Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln (Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz). Das neue Stammgesetz gliedert sich laut Entwurf in vier Teile. Es schaffe einen einheitlichen Rechtsrahmen und sorge für eine praktikable und anwenderfreundliche Ausgestaltung der E-Evidence-spezifischen Vorschriften, heißt es darin. Ziel sei, so die Bundesregierung, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern. Mit den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie würden die europäischen Vorgaben ins nationale Recht eingeführt, und die Verordnung werde mit Durchführungsvorschriften in das bestehende deutsche Regelungsgerüst eingebettet. Das Gesetz hat der Bundesregierung zufolge auch Auswirkungen auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Stellungnahme des Bundesrates In seiner Stellungnahme zum Entwurf bezeichnet der Bundesrat (560/25) den unmittelbaren grenzüberschreitenden Zugriff der nationalen Strafverfolgungsbehörden auf digitale Spuren bei den sogenannten Diensteanbietern der EU mit den Instrumenten der E-Evidence-Regelungen als einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der mit Hilfe des Internets begangenen Kriminalität. Gleichzeitig fordert die Länderkammer die Bundesregierung auf, „bei künftigen Gesetzesvorhaben und insbesondere Verhandlungen auf europäischer Ebene auch den Zugriff auf digitale Spuren nicht nur zur Verfolgung, sondern auch zur Verhütung von Straftaten zu regeln“. Dies sei auch im gegenwärtigen Konsultationsverfahren zur Vorratsdatenspeicherung zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf war am 19. Dezember 2025 erstmals im Bundestag beraten worden. (mwo/12.01.2026)
