Speicherung von Kohlendioxid im Meeresuntergrund

Die Bundesregierung will die Voraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresuntergrund schaffen. Dazu hat der Bundestag am Donnerstag, 18. Dezember 2025, erstmals die Gesetzentwürfe der Bundesregierung „zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)“ (21/3194) und zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (21/3195) erstmals debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurden beide Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit überwiesen. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Regelung im ersten Gesetzentwurf (21/3194) zielt darauf ab, die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung zu ermöglichen, sofern die betroffenen Staaten eine in der Neufassung des Artikels 6 des Londoner Protokolls beschriebene Übereinkunft oder Absprache eingegangen sind und die damit verbundenen Bedingungen einhalten. Mangels kurzfristig ausreichend verfügbarer Speicherkapazitäten in Deutschland sei der Export von abgeschiedenem Kohlendioxid in andere Staaten zur dortigen Speicherung notwendig, heißt es. Hinzu komme, dass ein größeres Angebot an zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten auch aus ökonomischer Sicht sinnvoll sei. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung zu ermöglichen. Um in Deutschland das verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen, sei der Export von CO2 zur Speicherung in anderen Staaten eine wichtige Komponente, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer. Unverzichtbar und vorrangig umzusetzen seien intensivere Bemühungen und Maßnahmen, um die Klimaschutzziele zu erreichen und natürliche CO2-Senken zu erhalten und auszubauen. Beim Export von CO2 und dem Bau von entsprechenden Leitungen und Speichern seien negative Auswirkungen auf die Umwelt, vor allem auf das grenzüberschreitende Unesco-Welterbe Wattenmeer und auf die Meeresnatur, so weit wie möglich auszuschließen. Die Bundesregierung teilt in ihrer Gegenäußerung mit, dass sie die Hinweise soweit wie möglich berücksichtigen werde. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem zweiten Entwurf (21/3195) sollen für den Bereich der Hohen See im Sinne des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) die Voraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid geschaffen werden, um effektiv die Emission von Treibhausgasen zu begrenzen. Dies solle vor allem dadurch erreicht werden, dass die Offshore-Speicherung von Kohlendioxid in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ermöglicht wird. Der Gesetzentwurf soll laut Bundesregierung der entsprechenden nationalen Umsetzung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls zur Ermöglichung des CO2-Exports dienen. Damit werde es für Deutschland möglich, mit anderen Staaten Vereinbarungen zum Zwecke des Exports von CO2 und dortigen Offshore-Verpressung zu schließen, heißt es. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs und befürwortet auch die vorgeschlagenen Regelungen für den Einsatz von Dispergatoren in Notlagesituationen bei Ölverschmutzungen. Allerdings dringt er auf Änderungen in Artikel 1 zum Schutz der Fischerei. So sollen bei Gebietsauswahl für Offshore-CCS fischereifachliche Institutionen, insbesondere des Thünen-Instituts sowie der zuständigen Fischereiverwaltungen des Bundes und der Länder, im Rahmen der Planungs- und Genehmigungsverfahren „verbindlich und frühzeitig“ beteiligt werden, um mögliche Beeinträchtigungen des Fischfangs zu minimieren. Vorhabenträger sollen zudem nach Stilllegung der Anlagen zur Nachsorge verpflichtet werden, damit „der Fischfang in dem Gebiet wieder uneingeschränkt möglich ist“, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer. Für den Fall, „dass eine längerfristige oder sogar dauerhafte Beeinträchtigung des Fischfangs entsteht“, solle der Vorhabenträger eine zweckgebundene monetäre Ausgleichszahlung leisten. Das Einbringen von Kohlendioxidströmen in den Meeresuntergrund, inklusive der dazu nötigen Anlagen, könne zu „zeitweiligen oder dauerhaften Nutzungseinschränkungen in fischereilich relevanten Gebieten führen“, begründet der Bundesrat seine Änderungsvorschläge. Während die ökologischen Risiken etwa durch potenzielle CO2-Leckagen im Kohlendioxid-Speichergesetz berücksichtigt würden, sei dies für die Beeinträchtigung der Fischerei nicht hinreichend gegeben. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt die gewünschten Änderungen ab, wie aus ihrer Gegenäußerung hervorgeht. Diese passten nicht in die „Systematik des Hohe-See-Einbringungsgesetzes, das im Übrigen auch keine materiellen Anforderungen für die Speicherung von Kohlendioxid regelt“, heißt es dort. (hau/sas/18.12.2025)