Regelungen zum e-Learning für Berufskraftfahrer beschlossen
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wird um Regelungen zur Speicherung von Informationen über die Durchführung von e-Learning in Form des digitalen Unterrichts in der Weiterbildung ergänzt. Das beschloss der Bundestag am Donnerstag, 18. Dezember 2025, als er den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (21/1862, 21/2456, 21/2669 Nr. 14) in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung (21/3353) annahm. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke. Die AfD und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf entspricht die Bundesregierung nach eigener Aussage einer Entschließung des Bundestages, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in der 19. Legislaturperiode die Regierung aufgefordert hatte, dem damaligen Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Bundestages eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, „in der Regelungen über den Einsatz von e-Learning enthalten sind“. Mit der Novellierung werden die Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über e-Learning beziehungsweise digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister geschaffen. Gleichzeitig werden damit auch die Regelungen über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten an die neuen Regelungen zum digitalen Unterricht angepasst. Darüber hinaus wird das Datenschutzrecht im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten, die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeichert werden, konkretisiert. Neuerung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister Aufgrund der Errichtung und Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, das Informationen über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer enthält, wird das Register um ein Datenfeld erweitert. Die zugrundeliegenden Vorschriften werden angepasst. „Auf diese Weise können die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises überprüfen, ob der von der Richtlinie (EU) 2022 / 2561 vorgegebene Stundenumfang zum Einsatz von e-Learning im Rahmen der Weiterbildung eingehalten wurde“, schreibt die Bundesregierung. Anerkennungsbehörden, so heißt es weiter, können künftig zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten stornieren. Ergänzungsvorschlag des Bundesrates Die Bundesregierung stimmte im Rahmen der Beratungen einem Ergänzungsvorschlag des Bundesrates zum Gesetzentwurf zu. Das geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (21/2456) hervor. Die Stellungnahme des Bundesrates bezog sich auf Paragraf 3 Absatz 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes. Vorgeschlagen wurde, nach Satz 1 folgenden Satz einzufügen: „Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab Bestehen der Prüfung als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten Grundqualifikation.“ Übergangsregelung für den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation Zur Begründung schrieb die Länderkammer: Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ende das Ausbildungsverhältnis. In der Praxis entstehe hierdurch das Problem, „dass der angehende Berufskraftfahrer bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis seiner Qualifikation besitzt, obwohl er nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als grundqualifiziert gilt“. Durch die Aufnahme des neuen Satzes werde eine rechtssichere und einheitliche Übergangsregelung für den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises geschaffen. Da eine Kopie des Ausbildungsvertrags auch während der Ausbildung mitgeführt werden muss, müssten außer dem Nachweis der bestandenen Prüfung keine zusätzlichen Dokumente ausgestellt oder mitgeführt werden, heißt es in der Stellungnahme. (hau/ste/18.12.2025)
