Höhere Entschädigung pro Tier bei Geflügelpest beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Dezember 2025, nach 20-minütiger Aussprache die Gesetzentwürfe der Bundesregierung „zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes“ (21/2475) und „zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen“ (21/2473) in den vom Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geänderten Fassungen (21/3352, 21/3344) beschlossen. Dem ersten Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu, die AfD lehnte ihn ab. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich. Für den zweiten Gesetzentwurf stimmten ebenfalls CDU/CSU und SPD. Dagegen stimmten die AfD und Die Linke, die Grünen enthielten sich. In erster Lesung beraten wurde zudem der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD für ein zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (21/3292). Er wurde anschließend dem federführenden Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur weiteren Beratung überwiesen. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Wie die Bundesregierung im ersten Gesetzentwurf (21/2475) ausführt, dient das Gesetz der Umsetzung von EU-Recht und beinhaltet die Übernahme von Begriffsbestimmungen, die Anpassung von Regelungen zur Seuchenmeldung, die Neuregelung von immunologischen Tierarzneimitteln sowie die Änderung von Entschädigungsregeln und Bußgeldern. Unter anderem müssen alle Tierärzte bis Ende Januar elektronisch melden, wenn sie Antibiotika bei Hunden und Katzen verschrieben haben. Höhere Entschädigung im Seuchenfall Die neuen Regelungen, heißt es in dem Gesetzentwurf, dienten der Verbesserung der Datengrundlage, um Tendenzen bei der Antibiotikaanwendung festzustellen und mögliche Risikofaktoren auszumachen, und trügen so zur Fortentwicklung der Maßnahmen zur umsichtigen Verwendung von antibiotischen Wirkstoffen bei. Dies sei für die Bekämpfung des Problems von antibiotischen Resistenzen von zentraler Bedeutung. Hintergrund seien EU-Vorgaben, die seit April 2021 beziehungsweise Januar 2022 das nationale Recht überlagerten. Die Anpassung erfolge in mehreren Arbeitspaketen, der vorliegende Entwurf sei der erste Schritt. Es bestehe auch Änderungsbedarf bei Entschädigungsregelungen für Tierhalter und bei der Systematik der Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln. Der Entschädigungshöchstsatz im Seuchenfall wird rückwirkend ab 1. Oktober 2025 von 50 auf 110 Euro pro Tier angehoben. Vor dem Hintergrund der sich seit Oktober 2025 stark ausbreitenden Geflügelpest in Deutschland ist laut Bundesregierung eine rückwirkende Anwendung des angehobenen Entschädigungshöchstsatzes ab diesem Zeitpunkt geboten und geeignet, um die betroffene Geflügelarten angemessen zu entschädigen. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwender wird dem zweiten Gesetzentwurf (21/3292) zufolge ab dem 1. Januar 2026 elektronisch und in einem maschinenlesbaren Format erfolgen. Mit dem Gesetzentwurf wird das deutsche Pflanzenschutzgesetz an Änderungen des EU-Rechts angepasst. Der Gesetzentwurf reagiert nach Regierungsangaben auf die EU-Durchführungsverordnung 2023 / 564, die die elektronische und maschinenlesbare Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen ab Januar 2026 vorschreibt. Bisher sei in Deutschland sowohl eine schriftliche als auch eine elektronische Dokumentation zulässig. Die Anpassung sei notwendig, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und dem EU-Recht widersprechende Regelungen zu beseitigen, heißt es weiter. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf am 17. Dezember dahingehend geändert, dass berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln ihre Aufzeichnungen zwingend nicht schon ab 1. Januar 2026, sondern erst ab 1. Januar 2027 elektronisch und in maschinenlesbarem Format führen müssen. Damit wird Landwirten und anderen professionellen Nutzern von Pflanzenschutzmitteln ein Aufschub von einem Jahr gewährt. Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Einführung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes wird verschoben. Union und SPD wollen mit ihrem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (21/3292) die Umsetzung der Reform vom 1. März 2026 auf den 1. Januar 2027 verschieben. Begründet wird der Schritt damit, dass die Parteien im Koalitionsvertrag eine grundsätzliche Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vereinbart haben. „Für eine solche Reform bedarf es ausreichend Zeit. Eine Umsetzung einer solchen Reform bis zum 1. März 2026 ist nicht möglich“, heißt es in dem Entwurf. Eine Pflicht zur Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung ab dem 1. März 2026 – also vor der Reform – würde zu Unsicherheiten in der Branche und bei den betroffenen Akteuren führen, schreiben die Fraktionen. Daher sei eine Verschiebung dieses Stichtags geboten. (nki/hau/18.12.2025)