Neuregelung zu sicheren Herkunftsstaaten beschlossen
Der Bundestag hat am Freitag, 5. Dezember 2025, nach halbstündiger Debatte den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD „zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“ (21/780) in der vom Innausschuss geänderten Fassung (21/3079) angenommen. In namentlicher Abstimmung votierten 457 Abgeordnete für, 130 Abgeordnete gegen den Entwurf. Es gab drei Enthaltungen. Zuvor hatten in zweiter Beratung Union, AfD und SPD für die Vorlage gestimmt, während Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke sie ablehnten. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung kann künftig für internationalen Schutz im Sinne der Paragrafen 3 und 4 des Asylgesetzes (Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise subsidiärer Schutz) einen Herkunftsstaat per Rechtsverordnung als sicher bestimmen. Die Regelungen für die Bestimmung sicheren Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung im Sinne des Artikels 16a des Grundgesetzes bleiben durch die Neuregelung unangetastet. Danach werden in diesen Fällen sichere Herkunftsstaaten durch ein Gesetz bestimmt, dem der Bundesrat zustimmen muss. Wie die Koalitionsfraktionen ausführen, beschleunigt die Bestimmung von Herkunftsstaaten als „sicher“ Verfahren und signalisiert Personen aus diesen Ländern, „dass Anträge auf internationalen Schutz regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg haben“. Verfahren von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten würden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) schneller bearbeitet. Im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Antrag als offensichtlich unbegründet könne ihr Aufenthalt in Deutschland schneller beendet werden. Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung bleibe dadurch unberührt. Zügige Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten Deutschland werde dadurch als Zielland für aus nicht asylrelevanten Motiven gestellte Anträge auf internationalen Schutz weniger attraktiv, schreiben die Koalitionsfraktionen. Dies habe in der Vergangenheit zu einem deutlichen Rückgang der Asylsuchenden aus diesen Staaten geführt. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sehe daher vor, von Artikel 37 Absatz 1 der EU-Asylverfahrensrichtlinie Gebrauch zu machen und „für den europarechtlich determinierten internationalen Schutz die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung zu ermöglichen“. Ziel des Gesetzentwurfes ist es den Angaben zufolge, die Voraussetzungen für eine zügige Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten zu schaffen. Hierdurch könne „bei zukünftigen Einstufungen zügig auf Asylantragstellungen aus asylfremden Motiven reagiert werden, um diese Verfahren insgesamt zu beschleunigen, sodass im Falle einer möglichen Ablehnung auch die Rückkehr schneller erfolgen kann“. Zugleich soll mit dem Gesetzentwurf die im Februar 2024 in Kraft getretene Regelung zur verpflichtenden Bestellung eines Rechtsbeistands in Verfahren über die Anordnung der Abschiebehaft oder des Ausreisegewahrsams aufgehoben werden. Dazu wird der entsprechende Passus im Aufenthaltsgesetz gestrichen. Änderungen im Innenausschuss Im parlamentarischen Verfahren hatte der Innenausschuss den Entwurf auf Antrag von CDU/CSU und SPD noch geändert. Beschlossen wurde unter anderem eine Ergänzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Danach wird eine Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn sie unanfechtbar zurückgenommen oder im Einbürgerungsverfahren festgestellt wurde, „dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat“. (sto/05.12.2025)
