Regelungen zur Verwendung von Feuerwerkskörpern an Silvester
Die Fraktion Die Linke fordert „lokale Regeln für privates Feuerwerk“. Ihren so betitelten Antrag (21/2909) hat der Bundestag am Donnerstag, 4. Dezember 2025, erstmals debattiert und nach 20-minütiger Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Innenausschuss. Antrag der Linken Die Verwendung von Feuerwerkskörpern zu Silvester sei ein jährlich wiederkehrendes Phänomen mit weitreichenden Folgen für Gesundheit, Umwelt, Tierschutz und öffentliche Haushalte, schreiben die Abgeordneten. „Im Rahmen der Silvesterfeierlichkeiten 2024/2025 starben fünf Menschen durch Böller, hunderte Menschen wurden zum Teil schwer verletzt, darunter Kinder“, heißt es in der Vorlage. Die Bundesregierung wird darin aufgefordert, die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz so anzupassen, dass die zuständigen Behörden Privatpersonen das Abbrennen pyrotechnischer Gegenständen der Kategorie F2 ohne weitere Einschränkungen auch am 31. Dezember und 1. Januar untersagen „und somit eigene, zeitlich und räumlich differenzierte Regelungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt erlassen“ können. Den Verordnungsentwurf soll die Bundesregierung dem Antrag zufolge dem Bundesrat so zeitnah zuleiten, damit diese rechtzeitig vor dem Jahreswechsel 2026/2027 in Kraft treten und kommuniziert werden kann. Forderung nach Änderung des Sprengstoffgesetzes Im Frühjahr 2027 soll die Bundesregierung diese Regelung nach dem Willen der Fraktion evaluieren und bei Fortbestand der genannten Probleme „trotz Gestaltungsmöglichkeit der Kommunen“ einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vorlegen, der das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3 und F4 Privatpersonen – mit Ausnahme gewerblicher Pyrotechniker bei Kultur-, Sport- oder Feuerwerksveranstaltungen – ganzjährig untersagt. Des Weiteren fordert die Fraktion die Bundesregierung unter anderem auf, auf einer „Fortführung des Dialogs zwischen dem Deutschen Fußballbund und Fan-Dachverbänden über die Verwendung von Pyrotechnik in Stadien zu bestehen (für Kategorien F1 und P1))“ und sich für gegebenenfalls notwendige Änderungen der genannten Verordnung „in Bezug auf Anmeldepflichten offen zu zeigen, sollte es zu einer Einigung kommen“. (hau/sto/04.12.2025)
