Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit kann erprobt werden

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/2781) vor. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Einreichung von Klagen über digitale Eingabesysteme wird das Online-Verfahren an den pilotierenden Gerichten als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten. Eine ressourcenschonende Bearbeitung soll dabei bei sogenannten Massenverfahren, aber auch generell für die Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten erreicht werden. Die neuen digitalen Kommunikationsformen mit der Justiz im Online-Verfahren sollen außerdem auf Rechtsanwälte erstreckt werden, wobei die bestehende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach genutzt werden soll. Änderungen im Rechtsausschuss Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der federführende Rechtsausschuss am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen einige Ergänzungen an dem Gesetzentwurf vor. Unter anderem dürfen nun Landesregierungen die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung des Online-Verfahrens auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU beschränken. Zudem wird das Online-Verfahren bereits nach zwei Jahren und nicht erst nach vier Jahren erstmals evaluiert. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere die Möglichkeit vor, dass Länder die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung des Online-Verfahrens auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) beschränken. Daneben enthält er unter anderem Anpassungen mit Blick auf die Kommunikationsplattform. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hatte Einwände gegen eine Gebührenregelung im Zusammenhang mit der Erprobung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit. In ihrer Stellungnahme (21/2074) schlägt die Länderkammer vor, die geplante geringere Verfahrensgebühr für Online-Verfahren zu streichen. Der Zweck der Gewinnung einer größeren Anzahl von Gerichtsverfahren in der Erprobungsphase sei nachvollziehbar und die geringeren Gerichtsgebühren aus Sicht der Rechtsuchenden wünschenswert, heißt es zur Begründung. „Die Parteien werden allerdings bereits durch die Möglichkeit, ihr Gerichtsverfahren digital zu führen, gegenüber dem Regelverfahren entlastet. Für die Gerichte hingegen bringt die Einführung des zu erprobenden Online-Verfahrens im Zweifel eine gesteigerte Belastung mit sich, sodass eine Gebührenermäßigung nicht angezeigt ist“, führte der Bundesrat weiter aus. In ihrer Gegenäußerung kündigt die Bundesregierung an, den Einwand des Bundesrates zu prüfen. Die Bedenken seien nachvollziehbar, allerdings gebe die Bundesregierung zu bedenken, „dass Mindereinnahmen in den Justizhaushalten der Länder durch die Gebührenreduzierung gegenüber der Regelgebühr nicht in größerem Umfang zu erwarten sind“. Die Reduzierung beschränke sich ausschließlich auf die an der Erprobung teilnehmenden Gerichte. (ahe/scr/13.11.2025)