Abgesetzt: Strafverschärfung bei Einsatz von K.O.-Tropfen für Raub- und Sexualdelikte

Der Bundestag hat die geplante Debatte über eine Strafverschärfung bei Einsatz von K.O.-Tropfen für Raub- und Sexualdelikte von der Tagesordung genommen. Wer bei der Begehung einer Raub- oder Sexualstraftat K.O.-Tropfen einsetzt, sollte künftig mindestens zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Das fordert der Bundesrat im „Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten“ (21/551), der am Donnerstag, 16. Oktober 2025, beraten werden sollte. Anschließend sollte der Gesetzentwurf dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen werden. Gesetzentwurf des Bundesrates Zur Begründung verweist die Länderkammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte in einem Beschluss vom 8. Oktober 2024 demnach entschieden, „dass die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen in ein Getränk mit dem Ziel, das Opfer zu enthemmen oder zu betäuben und damit wehr- bzw. willenlos zu machen, um diesen Zustand zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen“, nicht als Tat im Sinne des Paragrafen 177 Absatz 8 gilt, da K.O.-Tropfen kein „gefährliches Werkzeug“ seien. Aus Sicht des Bundesrates wird der daraus folgende Umstand, dass der Mindeststrafrahmen von fünf Jahren in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt, dem „Schuldgehalt der Taten nicht gerecht“. „Der Täter hat mit der heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfen nämlich nicht nur ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB), sondern es auch mit der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers und zur Begehung einer Straftat verwendet“, heißt es in dem Entwurf. Die Länderkammer verweist zudem darauf, dass der Bundesgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 27. Januar 2009 entschieden habe, dass der Einsatz von K.O.-Tropfen zur Begehung eines Raubes nicht als besonders schwerer Raub angesehen werden kann. Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren Konkret sieht der Entwurf vor, die Qualifizierungstatbestände in Paragraf 177 Absatz 8 Strafgesetzbuch („Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“) und in Paragraf 250 Absatz 2 Strafgesetzbuch („Schwerer Raub“) zu ergänzen. Demnach soll in beiden Fällen eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gelten, wenn der Täter „zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt“. Wie der Bundesrat ausführt, orientiert sich die vorgeschlagene Ergänzung an der bestehenden Regelung in Paragraf 224 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch („Gefährliche Körperverletzung“), wo ebenfalls die „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ aufgeführt wird. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen diesen Tatbestand erfüllt, heißt es weiter. (scr/hau/14.10.2025)