Verbrauchertäuschung durch versteckte Preiserhöhungen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Oktober 2025, erstmals einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Verbrauchertäuschung durch versteckte Preiserhöhungen bei Lebensmitteln beenden und die Umwelt vor Verpackungsmüll schützen“ (21/1595) beraten. Der Antrag wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Während die Linksfraktion die Federführung beim Landwirtschaftsausschuss sah, plädierten die Koalitionsfraktionen für die Federführung beim Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gegen die Stimmen der Linken und der Grünen beschloss der Bundestag die Überweisung an den Rechtsausschuss. Antrag der Linksfraktion Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, um gegen Verbrauchertäuschung durch versteckte Preiserhöhungen vorzugehen. Gefordert wird, dass Produktverpackungen für Lebensmitteln wie Mehl und Zucker prinzipiell voll befüllt sein müssen. Nur in Ausnahmefällen darf aus Sicht der Fraktion ein technisch notwendiger Luftraum erlaubt sein. Bei reduzierten Füllmengen sollen nach den Vorstellungen der Antragsteller auch die Produktpackungen entsprechend kleiner werden. Der Lebensmitteleinzelhandel soll darüber hinaus verpflichtet werden, am Angebotsregal darüber zu informieren, wenn sich Produktgröße und Volumen beziehungsweise Menge eines Artikels in den letzten sechs Monaten geändert haben. Außerdem plädiert die Fraktion dafür, eine Preisbeobachtungsstelle für die Lebensmittelwertschöpfungskette in Deutschland einzurichten, die auch versteckte Preiserhöhungen bei Lebensmitteln überwacht und regulierend eingreifen kann. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und Mess- und Eichgesetz solle nachgeschärft werden, indem alle Formen von versteckten Preiserhöhungen als verbrauchertäuschend oder irreführend verboten werden. Ferner sollen durch versteckte Preiserhöhungen unlauter erlangte Vorteilsgewinne der Unternehmen durch Gerichte, die Preisbeobachtungsstelle und zugelassene Verbraucherverbände abgeschöpft werden können und in einen Fonds fließen, der der Finanzierung des Verbraucherschutzes dient. (mis/hau/09.10.2025)